Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Verkäufer privat oder gewerblich auftrat. Selbst wenn er "privat" schreibt, kommt es auf die Umstände an (vor allem Anzahl weiterer Verkäufe). Hat der Verkäufer z.B. eine ganze Sammlung aufgelöst (und auch anderen außer Ihnen angeboten), könnte er durchaus gewerblich sein.
Wenn es ein Privatmann war, ist zu prüfen, ob der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist. Ist dies der Fall, haben Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung (und damit auch nicht auf die von Ihnen genannte Minderung/Rücktritt).
Sollte jedoch die Ware extrem von der Beschreibung abweichen, Schäden nicht genannt sein oder gar kaputt/unbrauchbar sein, so haben Sie das Recht zu Anfechtung wg. arglistige Täuschung, §123 BGB
.
Diese muss dann ausgesprochen werden. Dann wird der Vertrag rückabgewickelt.
Wie hier die Erfolgsaussichten sind, hängt von der Einschätzung (vor allem des Richters) ab, inwieweit hier eine Täuschung vorliegt.
Die Anwaltskosten würden sich nach Streitwert richten. Dieser beträgt 260 EUR, mithin (ohne einen Vergleich) außergerichtlich 32,50 EUR zzgl. Auslagen und Mwst., gerichtlich die 62,50 EUR zzgl. Auslagen und Mwst., die außergerichtliche Gebühr wird zur Hälfte angerechnet.
Gerne helfen wir Ihnen weiter und vefassen das rechtlich richtige Schreiben im Rahmen eines gesonderten Auftrages.
Viele Grüße Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
Danke für Ihre schnelle Rückmeldung auf meine Frage.
Wie sieht es mit einem nächsten Schritt meinerseits aus?
Ich habe die Verkäuferin zur Nachbesserung aufgefordert. Dies ist nicht geschehen. Wie soll ich nun weiter verfahren? Schriftlicher Rücktritt vom Kaufvertrag und abwarten wie die Verkäuferin reagiert? Oder kann ich Sie direkt mit der Angelegenheit beauftragen?
Viele Grüße
Sie können uns direkt beauftragen, da eine Reaktion bislang nicht erfolgt ist. Sie können auch selber noch die Anfechtung nach §123 BGB
erklären und auf die Mängel hinweisen und dass Sie arglistig getäuscht wurden - und eine Frist zur Rückzahlung setzen. Wenn Sie wegen der Formulierung unsicher sind, können Sie auch wie gesagt uns direkt beauftragen. Selbst wenn die außergerichtlichen Kosten von der Gegenseite nicht übernommen werden würden, würde sich das Risiko in Grenzen halten (siehe obige Kosten).
Entscheiden Sie einfach, wie Sie es gerne mögen.
Viele Grüße und schönes Wochenende.