Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
In Ihrem Fall ist erst einmal maßgebend, inwiefern das Mietobjekt im Mietvertrag definiert ist.
Zu Ihrer Sicherheit sollte, um eindeutig zu klären, ob die beiden von Ihnen erwähnten Abstellräume zum Mietobjekt zu rechnen sind, im Mietvertrag z.B. „nebst zwei Abstellräumen“ enthalten sein.
Man könnte, je länger Sie ohne Einwand der Vermieterin die Abstellräume genutzt haben, zur Auffassung gelangen, dass diese auch ohne konkrete Beschreibung im Mietvertrag zum Mietobjekt zu rechnen sind.
Dies wird jedoch unmittelbar durch die Betrachtung des diesbezüglichen Einzelfalles – notfalls auch während eines etwaigen Räumungsprozesses – zu klären sein.
Sollte tatsächlich eine vertragswidrige Nutzung der Abstellräume vorliegen, sollten Sie diese räumen, da Sie ansonsten gegen die „Abmahnung“ verstoßen würden, der sodann zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde.
Sollte die Maklerin tatsächlich das Mietobjekt inklusive der Abstellräume insbesondere vielleicht noch durch expliziten Hinweis angeboten haben, wird sich die Vermieterin dies wohl zurechnen lassen müssen.
Aber in erster Linie sollten Sie erst einmal einen Blick in den Mietvertrag werfen.
Diesbezüglich und hinsichtlich der Dauer der bisherigen Nutzung der Abstellräume darf ich Sie auf die kostenfreie Nachfrage verweisen.
Hinsichtlich des Reinregnens wird es ggf. zu einer Mietminderung von 10 – 20 % kommen können, bis der Mangel, den Sie nach Ihrem Vortrag angezeigt haben, durch die Vermieterin beseitigt wird.
Ggf. könnte auch noch daran gedacht werden, dass Sie – da ja Wasser eindringt und wir uns im Spätherbst befinden – die Vermieterin mit der Instandsetzung in Verzug zu setzen, um sodann auf Kosten derer etwaig zur Selbsthilfe greifen zu können.
Hinsichtlich des Badezimmers ist wohl eine Mietminderung nicht möglich, zumal sich dadurch Ihre Wohnqualität verbessert hat.
Sollte es zur fristlosen Kündigung kommen, die gar noch wirksam wäre, wäre diesbezüglich über einen angemessenen Ausgleich nachzudenken.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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