Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Eine Probezeit muss arbeitsvertraglich vereinbart werden und soll 6 Monate nicht übersteigen. Es gibt daher keine "automatische Probezeit".
2)
Genauso verhält es sich.
Die robezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbartw erden.
3)
Da neue Arbeitsverträge mit einem neuen Arbeitgeber vereinbart werden, ist unerheblich, welche Funktion die Miarbeiter vorher hatten. Eine automatische Probezeit gibt es aber, wie oben dargelegt, ohnehin nicht.
4)
Auch verbleibt es dabei, dass die Probezeit arbeitsvertraglich vereinbart werden muss.
5)
Die Probezeit soll 6 Monate nicht übersteigen.
Zum einen gilt nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit die Grundkündigungsfrist des § 622 Absatz 1 BGB
. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter nur noch mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden können.
Zum anderen findet nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, sofern der Betrieb regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden beschäftigen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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