Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Die Regelinsolvenz wird weiterhin fortgeführt. In Abgrenzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren, wird das Insolvenzverfahren für Selbständige und ehemals Selbständige durchgeführt. Eine Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nur bei ehemaligen Selbständigen in Betracht. Allerdings ist dies nur anwendbar, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit geringfügiger Natur war.
Insoweit unterliegen (ehemalige) Unternehmer generell der Regelinsolvenz. Soweit die Forderung des Finanzamtes verjährt sein sollten, hat dies der Insolvenzverwalter im Rahmen der Prüfung der angemeldeten Forderung zu prüfen und die Einrede der Verjährung zu erheben.
2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter über, auß0er es wird vorher eine vorläufige Insolvenzverwaltung durch das Insolvenzgericht angeordnet. D.h. wenn die Rückzahlung des Finanzamtes nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt, wird der Rückzahlungsbetrag zur Masse gezogen. Soweit das Finanzamt den Rückzahlungsanspruch mit den Forderungen aus Lohnsteuer aufrechnet, besteht möglicherweise eine Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters, was dieser aber eigenständig prüfen wird oder prüfen läßt.
3. Die Forderung kann abgetreten werden, soweit der Begünstigte auch einen entsprechenden Anspruch gegen Sie hat. Soweit bereits Vollstreckungen vorgenommen wurden und Sie diesen Anspruch verschwiegen haben, besteht auch die Möglichkeit, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Jedoch ist bei Rückzahlungsansprüchen auch zu beachten, dass diese z.B. für das Jahr 2005 erst ab dem 01.01.2006 entstehen und auch erst dann abgetreten werden kann.
Insoweit spricht nichts gegen eine Abtretung, jedoch kann der Insolvenzverwalter diese anfechten, wenn hier nur eine Scheinabtretung vorgenommen wurde oder ein bestimmter Gläubiger bevorzugt wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schröter