Sehr geehrte Ratsuchende,
die "Zwangseinleitung" des InsO-Verfahrens konnte auch von unserem Büro schon einmal hier in Oldenburg durchgesetzt werden.
In Ihrem Fall liegt die Sachlage aber leider etwas anders:
Nach Ihren Aufsführungen und den Ausführungen im angegebenen Link endete das OLG-Verfahren mit einem Vergleich. Dieser Vergleich ist nun rechtskräftig und hat das Verfahren auch definitiv beendet, so dass nur mit einer Äbänderung und einem neuerlichen verfahren dieses herbeigeführt werden könnte.
Voraussetzung für die notwendige Abänderungsklage ist aber die WESENTLICHE Änderung der Verhältnisse.
Und genau dieses vermag ich derzeit nach den zur Verfügung stehenden Informationen nicht zu erkennen, da der Kindesvater keine Änderung der Verhältnisse, die wesentlich wären, erfahren hat.
Daher sehe ich -ggfs. könnte ich meine Auffassung in Rahmen einer individuellen Beratung ändern- derzeit wenig Chancen, auf der Grundlage des zitierten BGH-Urteils zu argumentieren.
Nur wenn eine Änderung eintritt, kann die Abänderungsklage und damit die Einleitung des InsO-Verfahrens Erfolg haben.
Die einzige Möglichkeit, die ich derzeit sehe, wäre eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB
) zu stellen, sofern Sie den Lebenswandel des Vaters auf Kosten der Kinder nachweisen und belegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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