Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zu a) Im Rahmen einer ordentlichen Pfändung dürfen bei einem Arbeitnehmer nur Beträge gepfändet werden, die über dem – gesetzlich festgelegten –Pfändungsfreibetrag liegen. Die Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrags bestimmt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und nach eventuellen Unterhaltsverpflichtungen. Sie können Ihren Pfändungsfreibetrag leicht ermitteln, indem Sie in die Pfändungstabellen schauen, die Pfändungstabellen finden Sie im Internet. Im privatrechtlichen Verkehr hingegen können die beteiligten (Vertrags)parteien selbst bestimmen, was in einem Vertrag vereinbart wird. Grundsätzlich ist es daher auch möglich, dass Sie Ihrem Gläubiger versprechen, ihm Arbeitslohn in einer Höhe abzutreten, der an sich nicht pfändbar wäre. Was Sie mit der Bank vereinbart haben, weiß ich nicht, da mir die Unterlagen hierzu nicht vorliegen. Meiner Erfahrung nach lassen sich Banken allerdings nur den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens abtreten, so dass Sie nicht schlechter gestellt sein dürften als bei einer „ordentlichen Pfändung“.
Zu b.) Sollten Sie sich dafür entscheiden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen zu beantragen, so müssen Sie gegenüber dem Gericht richtige und vollständige Angaben betreffend Ihrer Verbindlichkeiten –also Ihrer Schulden – machen, da Ihnen andernfalls die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Dazu gehört auch die neue Darlehensverbindlichkeit, die Sie gemeinsam mit Ihrer zweiten Ehefrau eingegangen sind. Dies sollten Sie auch tun, damit diese Forderung in das Insolvenzverfahren miteinbezogen wird. Unabhängig davon kann der Vertrag natürlich weiterlaufen. Vermutlich wird die Bank Sie auch gar nicht ohne weiteres aus dem Vertrag entlassen wollen. Und solange Ihre Frau das Darlehen bedienen kann, ist dies auch tatsächlich unproblematisch.
Zu c.) Normalerweise wird in der Insolvenz ein Auto, welches schon so alt ist und dazu noch benötigt wird, um zur Arbeit zu fahren, nicht verwertet. Da Sie aber berichten, dass der Fahrzeugbrief bei der Bank ist, gehe ich davon aus, dass die Bank Eigentümer des Autos ist. Vermutlich hat sie sich vertraglich Sicherungseigentum an dem Auto einräumen lassen bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits. Leider kann ich hierzu ohne Kenntnis der Unterlagen nichts näheres sagen. Wenn das so ist wie von mir vermutet, können Sie das Auto solange behalten, wie die Kreditraten bezahlt werden. Das hat dann also nichts mit der Insolvenz zu tun, sondern betrifft allein ihr Vertragsverhältnis zur Bank.
Zu d.) Sie können die Raten frei aushandeln und natürlich können Sie auch einen höheren Betrag anbieten. Soll allerdings der Einigungsversuch den gesetzlichen Anforderungen an den – der Privatinsolvenz vorgeschalteten – außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan genügen, so müssen Sie schon darauf achten, Ihre Gläubiger gleich zu behandeln.
Ich persönlich würde Ihnen raten, sich bezüglich der Ausarbeitung des Planes mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, ehe Sie hier unnötige Verpflichtungen eingehen, die Sie möglicherweise später nicht erfüllen können. Eine Insolvenz ist für Sie hier möglicherweise doch der bessere Weg.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Blum, Heinrichs & Partner
Antwort
vonRechtsanwältin Diana Blum
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Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Gestatten sie mir noch eine Nachfrage bezüglich Frage d):
Ich muß also beim außergerichtlichen und vorgeschalteten Schuldenbereinigungsplan innerhalb desjenigen Betrages (im Beispiel: 750 Euro) verbleiben, der dann -soweit ermittelt - später als vorhandene Masse verteilt werden kann? "Gleich behandeln" : Was heisst das genau? Anteilsmäßig der offenen Forderung oder Verteil-Betrag dividiert durch alle Gläubiger?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich will versuchen meine Antwort hier kurz zu ergänzen bzw. Ihnen eine praktikablere Antwort zu geben: Wie Sie den Einigungsvorschlag gestalten, hängt weitestgehend davon ab, ob Sie - was bei Ihnen offensichtlich der Fall ist - ernsthaft eine Einigung wünschen. Dann hilft es natürlich, den Gläubigern mehr anzubieten als Sie von Gesetz wegen müssen. Meiner Erfahrung nach, kommt es aber auch dann nur in wenigen Fällen zur Einigung; und je mehr Gläubiger es gibt, desto geringer sind die Chancen. Wenn tatsächlich eine Insolvenz angestrebt wird, und der außergerichtliche Bereinigungsplan mehr oder weniger nur betrieben wird um den - noch geltenden - Formvorschriften zu genügen, bietet es sich an, lediglich den monatlich pfändbaren Anteil gleichmäßig (sprich: quotenmäßig berechnet nach der Höhe der Forderung der einzelnen Gläubiger) aufzuteilen und dies für alle Gläubiger transparent zu machen. Schon deshhalb, weil dies auch das ist, was der Gläubiger in der Insolvenz auch tatsächlich erhalten würde. Sollten Sie Hilfe bei der Stellung eines Insolvenzantrages benötigen, können Sie mich hierfür auch gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Blum, Heinrichs u. Partner