Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie sprechen in Ihrer Frage die Möglichkeit der Restschuldbefreiung an, d.h. die letztendliche Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten nach dem Durchlaufen des dafür vorgesehen Verfahrens nach der Insolvenzordnung. Grundsätzlich werden Insolvenzschuldner, bei einer gewährten Restschuldbefreiung durch das Gericht, von Ihren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern befreit.
Dies gilt jedoch gem. § 302 Nr. 1 und Nr. 2 InsO
nicht für Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sowie Geldstrafen und die in § 39 I Nr. 3 InsO
gleichgestellten Verbindlichkeiten.
Mit einer Verurteilung zur / bzw. einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
wird grds. keine unerlaubte Handlung gem. § 823 II BGB
begangen (BFH NJW 1997, 1725
), so dass § 301 Nr. 1 InsO
nicht eingreift. Die der Steuerhinterziehung zugrunde liegende Steuerforderung wird daher von der Restschuldbefreiung umfasst. Ich muss Sie jedoch auf die andere Auffassung des AG Siegen in NZI 2003, 43
f. hinweisen. Gleiches gilt für Säumniszuschläge.
In § 39 I Nr. 3 InsO
sind Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten genannt. Diese „Strafgelder“ sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Damit bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die Verurteilung zu einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
nicht grundsätzlich gegen eine Erteilung der Restschuldbefreiung spricht.
Des weiteren ist jedoch § 290 InsO
zu beachten. Danach kann die Restschuldbefreiung dann versagt werden, wenn einer der darin genannten Tatbestände vorliegt, da nach dem Gesetzeszweck nur der redliche Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen soll. Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
ist der Schuldner insbesondere unredlich, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Darunter fällt insbesondere die Steuerverkürzung bzw. –hinterziehung.
Da darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können bzw. gerade die Privatinsolvenz eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH besondere Probleme aufwirft, rate ich Ihnen dringend an, Ihre Situation ausführlich und vorbereitend mit einem Anwalt zu besprechen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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