Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Urteil ist damit nicht verbunden, aber gleichwohl aller Voraussicht nach ein behördlicher Bescheid im Rahmen einer bauaufsichtsbehördlichen Maßnahme, was vom Grundsatz her jedenfalls zulässig ist:
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
Die Rechtsmittel des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten haben keine aufschiebende Wirkung. Diese müssten Sie ggf. vom Verwaltungsgericht einstweilen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anordnen lassen.
Zum Thema Standsicherheit
Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten - wie hier - gewährleistet sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
Das alles war bzw. ist noch zu beachten.
Zivilrechtliches und zivilrechtliche Ansprüche können das grundsätzlich nicht überlagern, das öffentlich-rechtliche Baurecht hat zunächst Vorrang, wobei es aber Wechselwirkungen durchaus mitunter geben kann, zumindestens ausnahmsweise.
Es heißt auch nicht, dass Ihre Ansprüche zivilrechtlicher Art vollkommen ausgeschlossen sind.
Der behördliche Bescheid samt Sach- und Rechtslage sind jedenfalls dringend rechtlich weitergehend zu untersuchen.
Es wäre insofern gut, wenn Sie mir im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mehr zu dem behördlichen Schreiben/Verlangen - zu dessen Inhalt also - mitteilen könnten.
Denn dann kann ich das noch näher prüfen, was die Einzelheiten dazu betrifft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg, vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Ich habe die komplexe Streitfrage im Nov. 2015 mit der Gemeinde und dem Nachbar be- gonnen und erheblichen Wiederstand hinnehmen müssen. Im Januar 16 habe ich ein regionaler Anwalt beauftragt, die marode Abstützung in Zusammenarbeit zu ersetzen, indem ich den privaten Grundstückanteil (6 m²) zwischen Garagenoberfläche und Weg kostenlos zu übertragen, um somit eine statisch geprüfte Abstützung gemeinsam mit der Gemeinde zu errichten. ich habe ein Gutachten erstellen lassen, die, die Schadensursache über und in der Garage, durch den öffentlichen Weg bestätigen. Ich stelle fest, daß die Beweisvorlage vom Anwalt lückenhaft weitergeleitet wurde und beabsichtige das Mandat meinem Anwalt zu entziehen.
Ich bitte daher um Ihre neutrale Meinung. MfG. B.F
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Soweit Sie ein Gutachten in der Hand haben, das bestätigt, dass die Schadensursache über und in der Garage als durch den öffentlichen Weg veranlasst bestätigt, sollte damit dennoch weiterzukommen sein, auch wenn die Beweisvorlage vom Anwalt lückenhaft weitergeleitet wurde.
Allerdings könnte natürlich die Gemeinde ein Gegengutachten in Auftrag geben oder darüber prozessieren und das Gericht könnte ohne weiteres einen neuen Sachverständigen auf Antrag der beweispflichtigen Partei beauftragen.
Sofern also die Standsicherheit durch den öffentlichen Weg gefährdet ist, haben Sie das nicht zu verantworten, müssten dieses aber beweisen können.
Ich stehe Ihnen gerne für weitere Schritte zur Verfügung, unter Anrechnung des hier bisher gezahlten Honorars. Sie können von der Möglichkeit einer direkten Anfrage an mich auf dieser Plattform Gebrauch machen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt