Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 10 Abs. 2 BauGB
ist die Erteilung der Genehmigung eines von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplans oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Gemeinde-Ordnung von Baden-Württemberg können Satzungen der Gemeinde nicht wirksam werden, bei denen die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.
§ 1 der Verordnung des baden-württembergischen Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11.12.2000 bestimmt:
"
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde,
2.
durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung oder,
3.
sofern die Gemeinde weniger als 5000 Einwohner hat, durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt, die Zeitung oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen ist.
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.
(2) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.
(3) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass
1.
sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden,
2.
hierauf in der Satzung hingewiesen wird und
3.
in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird."
Nach § 1 der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen der Universitätsstadt Tübingen vom 31.01.1983 werden die amtlichen Bekanntmachungen der Universitätsstadt Tübingen im Anzeigenteil der Südwestpresse - Schwäbisches Tagblatt veröffentlicht.
Nach allem konnte der Bauleitplan der Gemeinde durch eine Veröffentlichung im Internet nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften wirksam öffentlich bekannt gemacht werden. Ein lediglich im Internet veröffentlichter Bebauungsplan hat keine Rechtswirksamkeit.
Allerdings muss es für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung geben. (Sonst hätte mit dem Bau Ihrer Wohnung nicht begonen werden können.) Wenn die Baugenehmigung bestandskräftig wurde, bevor der Bebauungsplan in der geänderten Fassung wirksam öffentlich bekannt gemacht wurde und in Kraft trat (d.h. es wurde während der einmonatigen Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt), dann kann durch einen Bebauungsplan nicht mehr in die Bestandskraft Ihrer Baugenehmigung eingegriffen werden. (Wobei außerdem noch zu prüfen werden, ob die geänderte Fassung des Bebauungsplans denn überhaupt wirksam öffentlich bekannt gemacht wurde.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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