Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1. Wie ist bei der ganzen Geschichte die Chance der Gegenseite zu betrachten, gibt es für die Gegenseite entlastende Argumente die, den schriftlichen "Vertrag" relativieren können (Entlastungen durch Konkubinat/gemeinsamen Haushalt)?
Nach Ihren Angaben wurde vorliegend mündlich ein Darlehensvertrag vereinbart, was auch ohne Weiteres möglich ist, da kein Schriftformerfordernis besteht. Sofern Sie angesichts der Weigerung der Gegenseite nun auf Rückzahlung dieses Darlehens klagen würden, müssten Sie im Prozess erst einmal nur darlegen und beweisen können, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde und die Darlehenssummen an die Gegenseite ausgezahlt wurden. Die von Ihnen demgegenüber angedachten eventuellen Einwendungen (Konkubinat/gemeinsamer Haushalt) könnten daran grundsätzlich nichts ändern oder Ihren Anspruch zu Fall bringen. Denkbar wäre lediglich, dass die Gegenseite wie in solchen Fällen oftmals üblich einwenden könnte, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Darlehen sondern z.B. um Schenkungen gehandelt hätte. Das Gericht müsste dann anhand der jeweils zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Entscheidung fällen. Hierbei dürften Sie dann nach Ihren Angaben nach meiner ersten Einschätzung recht gute Karten haben, sofern Sie die geschilderten Emails noch vorlegen und erfolgte Zahlungen belegen können. Um insoweit eine abschließende Aussage zu den konkreten Erfolgsaussichten treffen zu können, müsste der gesamte von Ihnen erwähnte Schriftwechsel sowie die Höhe der Zahlungen aber noch einmal anwaltlich im Detail überprüft werden, wofür ich Ihnen bei Bedarf gern zur Verfügung stehe. Selbst wenn aber dieser dann dennoch nicht ausreichend sein sollte, um Ihre Ansprüche ganz oder teilweise belegen zu können, bestünde immer noch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Darlehensrückforderungsansprüche abtreten könnten. Dies hätte dann den Vorteil, dass Sie in einem etwaigen Prozess selbst als Zeuge und damit als zusätzliches Beweismittel fungieren könnten, wodurch sich auch mit der Gegenseite getroffene mündliche Vereinbarungen nachweisen lassen würden. Angesichts dieser vorhandenen Möglichkeiten besteht meines Erachtens auch kein Anlass, der Gegenseite hier zwingend in irgendeiner Form entgegen kommen zu müssen.
Zu 2. Wie sieht die Sachlage von der Strafrechtlichen Seite her aus. Hätte ich Chancen der Dame mit einer Strafrechtlichen Verfolgung zu drohen. Schließlich gibt es zusätzlich zu der Liste zu einigen Zahlungen Mails in denen Sie definitiv um weiteres geborgtes Geld bittet, am Ende der Beziehung aber auch schriftlich sich 100% wiederspricht indem sie schreibt, dass sie mir NICHT schuldet. Kann das unter Vorsatz/Täuschung/Betrug verfolgt werden?
Sofern die Gegenseite hier tatsächlich nachweisbar entgegen früheren Zusicherungen nun ihre Rückzahlungsverpflichtung abstreitet, kann durchaus auch ein so genannter Erfüllungsbetrug mit entsprechendem Täuschungsvorsatz und damit eine strafrechtliche Relevanz im Raum stehen. Für eine genaue Beurteilung dessen wird es dabei im Wesentlichen darauf ankommen, aus welchen Gründen und mit welchen konkreten Argumenten die Gegenseite nunmehr im Nachhinein das Darlehen selbst bzw. die damit verbundene Rückzahlungsverpflichtung bestreitet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Im Übrigen wäre Ihnen hier anzuraten, sich bezüglich der Durchsetzung Ihrer Forderungen weiterer anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gerne bin ich bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses weiter zu vertreten. Bei Bedarf können Sie mich insofern jederzeit gern kontaktieren. Bis dahin wünsche ich schon einmal ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine richtige Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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