Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich kann ein Darlehenasvertrag auch mündlich geschlossen werden. Ein Schriftformerfordernis gibt es hierfür nicht. Die Wahl der Schriftlichkeit dient ausschließlich Beweiszwecken. Sollte seinerzeit also ein mündlicher Darlehensvertrag geschlossen worden sein, so ist dieser tatsächlich wirksam.
Im Streitfalle, also in Ihrem Fall wahrscheinlich im Falle einer Zahlungsklage, obliegt die Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweimittel dem erkennenden Gericht. Ihre Stiefmutter wäre in diesem Falle Zeugin. Lässt sie sich in einer Beweisaufnahme dahingehend ein, dass sie die Darlehenshingabe schlüssig bestätigen kann, was nach 25 Jahren regelmäßig schwer fallen dürfte, kann auf dieser Grundlage tatsächlich ein für Sie negatives Urteil ergehen. Hierbei kommt es allein auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben an.
Gelingt es ihr nicht, durch ihre Aussage den Vorsitzenden zu überzeugen, wird die Klage abgewiesen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass tatsächlich keine weiteren Beweise für die Darlehenshingabe existieren. Auch das Näheverhältnis zwischen den Schwestern ist hier bei einer Bewertung von Bedeutung. Familienangehörige sind, nicht zuletzt wegen des oftmals vorhandenen wirtschaftlichen Interesses am Prozessausgang, regelmäßig nicht die besten Zeugen.
Insoweit kann über einen Prozessausgang nur gemutmaßt werden. Wie Sie sehen, ist sowohl ein stattgebendes als auch ein abweisendes Urteil möglich.
Verjährung dürfte noch nicht eingetreten sein. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Darlehen durch Kündigung oder Zeitablauf bei einem zeitigen Darlehen, fällig gestellt worden ist. Da bislang das Darlehen wohl noch nicht gekündigt wurde, ist Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches gem. § 488 Abs. 3 BGB
noch nicht eingetreten. Die vorgebliche Darlehensgeberin kann also immer noch die Rückzahlung verlangen.
Sollten die Forderungen gegen Sie massiver werden, sollten Sie umgehend einen Kollegen mit der abwehr der Ansprüche beauftragen. Im Falle eines Prozesses besteht, aufgrund des Gegenstandswertes, ohnehin Anwaltszwang. Gerne können Sie sich hierfür auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie für die weitere Interessenwahrnehmung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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