Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Sachverhaltsangaben von Ihnen lassen auf eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten schließen. Haben Sie Original-Fotos des Herstellers ohne dessen Zustimmung für Ihre Angebotsgestaltung verwendet, so verletzten Sie durch diese Handlung zumindest Bildrechte. Theoretisch ist aber auch denkbar, dass Sie durch Ihr Verhalten gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder Markenrecht verstoßen haben. Dies ist jedoch einer genauen Prüfung der Abmahnung vorbehalten.
Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht ist es unerheblich, ob Sie als Privatperson oder gewerblich gehandelt haben, da der Urheberrechtsschutz auch gegenüber Privatpersonen wirkt. Ob Sie die Ware fälschlich als „Neu“ (mit oder ohne Etikett) bezeichnet haben, ist neben einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ebenfalls ohne Relevanz für einen Urheberrechtsverstoß und die Höhe des Streitwertes. Bei einer Markenrechtsabmahnung oder bei Verletzung von UWG-Vorschriften könnte dies dagegen wieder von Belang sein.
Bei den Abmahnungen durch Esprit ist regelmäßig festzustellen, dass sich wenig Mühe bei der Formulierung der Abmahnung gemacht wird, so dass häufiger falsche Beschreibungen von Verletzungshandlungen in den anwaltlichen Schreiben vorzufinden sind. Dass Sie lediglich 5 statt der abgemahnten 18 Auktionen bei eBay eingestellt haben, ist deshalb wahrscheinlich auf eine nicht sorgfältige Arbeitsweise des gegnerischen Rechtsanwaltes zurück zu führen. Leider macht dies allein die Abmahnung aber grundsätzlich im Hinblick auf die von Ihnen geschilderte Urheberrechtsverletzung nicht gegenstandslos.
Ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000.- EUR ist in Fällen wie diesem auch nicht ungewöhnlich, jedoch würde ich persönlich bei der Übernahme von 5 Bildern eher einen Streitwert von maximal 6.000.- € bei einer auf Urheberrecht begründeten Abmahnung ansetzen, so dass Verhandlungen mit der Gegenseite -insbesondere mit dem Hinweis auf einen geringeren Verletzerumfang- gegebenenfalls eine Reduzierung des Streitwertes zur Folge haben.
Die Erfolgsaussichten erhöhen sich dabei nach meiner Erfahrung, wenn Sie ebenfalls anwaltlich vertreten sind. Zudem müsste auch überprüft werden, ob die Abmahnung formalen Ansprüchen genügt und überhaupt Wirksamkeit beanspruchen kann.
In der geforderten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung können Sie den Punkt bzgl. der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten und der Leistung von Schadensersatz streichen. Den Gegenstandswert von 10.000 Euro, sowie die Kosten von 651,80 Euro müssen Sie deshalb nicht bestätigen.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Gerne können Sie mich dazu am Montag ab 9:00 Uhr unter der o. g. Telefonnummer in meiner Kanzlei erreichen. In einem Telefongespräch würde Sie dann auch über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung in dieser Angelegenheit informieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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