Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grds. ist richtig, dass eine eingetragene Marke dieses Namens existiert. Die Verwendung dieses Namens kann daher Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen. Voraussetzung ist aber ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr". Wann genau bei Verkäufen im Rahmen von eBay ein solches Handeln anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Unstrittig ist, dass rein privates Handeln nicht abmahnfähig ist. Sollte Ihre Verkaufstätigkeit daher als rein privat einzustufen sein, wäre die Abmahnung unberechtigt und Sie wären nicht zur Zahlung verpflichtet. Hierzu kommt es aber nicht darauf an, ob Sie sich selber als privater Verkäufer bei eBay angemeldet haben; entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Umfang Ihrer Verkaufstätigkeit. Es existieren Gerichtsentscheidungen, wonach bei einem Verkaufsvolumen von ca. 8 Verkäufen pro Monat über einen längeren Zeitraum hinweg ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" bejaht wurde.
Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nicht daran, ob Sie Erlöse erzielt haben, sondern am Interesse des Markeninhabers an einer künftigen Unterlassung von Markenrechtsverletzungen. Ein Streitwert von bis zu 50.000,- EUR ist durchaus nicht unüblich; die an diesem Streitwert zu bemessenden Anwaltsgebühren erscheinen insofern nicht völlig aus der Luft gegriffen. Erfahrungsgemäß besteht hier aber oftmals Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Vereinbarung einer geringeren Zahlung.
Ob Sie nun die Unterlassungserklärung in ihrer jetzigen Form unterzeichnen sollten, kann ich ohne Kenntnisnahme des gesamten Vorgangs nicht seriös beurteilen. Eine Unterlassungserklärung kann weitreichende finanzielle Folgen haben, da sie grds. für die Dauer von 30 Jahren Geltung hat. Um dem Risiko zu entgehen, dass die Gegenseite gegen Sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt, können Sie aber die Unterlassungserklärung unterzeichnen, wobei Sie hierbei aber den Passus bzgl. der Kostentragungspflicht streichen und hinzufügen sollten, dass Sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterzeichnen. Die Gegenseite müsste dann die Anwaltskosten gesondert geltend machen.
Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass bei Vorliegen eines rein privaten Handelns Ihrerseits die Ansprüche der Gegenseite vollumfänglich zurückgewiesen werden könnten, wäre Ihnen aber zu raten, einen Anwalt mit der Prüfung der Abmahnung und des Sachverhaltes zu beauftragen. Hierdurch entstünden zwar ebenfalls Kosten; im Endeffekt könnten Sie aber finanziell besser dastehen, als wenn Sie die geforderten Zahlungen leiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt