Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Es fällt hier sowohl für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Abmahnung, die Sie erhalten haben als auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Abmahnung, die Sie gegenüber der Gegenseite ausgesprochen haben, jeweils eine sog. Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG
, Nr, 2300 VV RVG an.
Damit ist es grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt zwei Rechnungen stellen darf.
Nicht beurteilen kann ich, ob Kostenerstattungsansprüche auch bzgl. der zweiten Rechnung gegenüber der Gegenseite bestehen. Zunächst wären aber gleichwohl Sie als Kostenschuldner Ihres Anwalts zur Vorleistung verpflichtet.
Ob die Forderungen in dieser Höhe berechtigt sind, kann ich ebenfalls nicht beurteilen. Hohe Streitwerte in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten von mehreren 10.000,00 € sind je nach Art und Schwere des zugrunde liegenden wettbewerbsrechtlichen Verstoßes durchaus möglich.
Hier müssten Sie ggf. anhand der Unterlagen genau prüfen lassen, ob die Rechnung in dieser Höhe in Ordnung ist.
Grundsätzlich dürften zwei Rechnungen aber zulässig sein, da eben bei zwei Abmahnungen auch zweimal eine Geschäftsgebühr anfällt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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