Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und dem Käufer ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den Kauf der Couch zu einem bestimmten Preis abgeschlossen worden.
Dies führt nach § 433 II BGB dazu, dass Sie Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis haben und darauf, dass der Käufer die Couch abnimmt. Allerdings wurde ursprünglich noch kein fester Termin für die Abnahme der Couch durch den Käufer vereinbart.
Verletzt der Verkäufer Pflicht zur Abnahme der Couch, so können Sie zum einen -vorausgesetzt Sie haben ihn schriftlich wirksam in Verzug gesetzt- ihn auf Abnahme der Couch notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen.
Alternativ können Sie auch dann vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatz geltend machen.
Grundvoraussetzung ist aber, dass Sie den Käufer wirksam in Verzug mit der Abnahme gesetzt haben. Ob Ihre Aufforderung dem genügt, kann ich so nicht beurteilen.
Ggf. können Sie mir den Inhalt Ihrer Aufforderung an den Käufer direkt an meine email-Adresse zur Prüfung übersenden.
Ansonsten sollten Sie ihn umgehend schriftlich auffordern, die gekaufte Couch nunmehr bis zum z.B. 10.7.2021 abzunehmen und abzuholen, anderenfalls Sie vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Da ich weder eine Adresse, noch E-Mail von dem Käufer habe, kann ich die Fristsetzung per SMS/WhatsApp schicken. Wenn er nicht abholt, muss ich die Anz. zurückzahlen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe !!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Eine Aufforderung, die den Käufer in Verzug setzt, kann auch per sms oder Whatsapp versandt werden. Allerdings müssen Sie -wenn es später zum Streit kommt- auch nachweisen, dass diese zugegangen ist, also der Käufer Kenntnis vom Inhalt der Nachricht erhalten hat, was zumindest bei Whatsapp problematisch ist.
Da Ihnen aber keine Adressdaten zur Verfügung stehen, sollten Sie diesen Weg wählen. Nach einem Rücktritt sind gem. §§ 346 ff. BGB die Leistungen zurückzugewähren, also die Anzahlung zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein