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Privater Möbelverkauf

| 1. Juli 2021 07:58 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


09:49

Aufgrund meiner Anzeige meldete sich ein Interessent, der meine Couch kaufen wollte. Nach der Besichtigung am 21.05. 2021 zahlte er 100,- -€ an.
Wir vereinbarten die Restzahlung bei Abholung. Er meldete sich nicht mehr. Per WhatsApp fragte ich nach. Er war angeblich krank und nannte wiederum keinen Termin. Nach ein paar Tagen schrieb ich, er möge bis Ende Juni diese Situation aus der Welt schaffen, weil ich umziehen werde und diese Couch nicht mitnehmen kann. Am 30.06.2021 schrieb er nun, dass er das Sofa am 23.07.2021 abholen würde. Habe ich die Möglichkeit, von dem Kaufvertrag zurückzutreten?

1. Juli 2021 | 09:01

Antwort

von


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52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zwischen Ihnen und dem Käufer ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den Kauf der Couch zu einem bestimmten Preis abgeschlossen worden.

Dies führt nach § 433 II BGB dazu, dass Sie Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis haben und darauf, dass der Käufer die Couch abnimmt. Allerdings wurde ursprünglich noch kein fester Termin für die Abnahme der Couch durch den Käufer vereinbart.

Verletzt der Verkäufer Pflicht zur Abnahme der Couch, so können Sie zum einen -vorausgesetzt Sie haben ihn schriftlich wirksam in Verzug gesetzt- ihn auf Abnahme der Couch notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen.

Alternativ können Sie auch dann vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatz geltend machen.

Grundvoraussetzung ist aber, dass Sie den Käufer wirksam in Verzug mit der Abnahme gesetzt haben. Ob Ihre Aufforderung dem genügt, kann ich so nicht beurteilen.

Ggf. können Sie mir den Inhalt Ihrer Aufforderung an den Käufer direkt an meine email-Adresse zur Prüfung übersenden.

Ansonsten sollten Sie ihn umgehend schriftlich auffordern, die gekaufte Couch nunmehr bis zum z.B. 10.7.2021 abzunehmen und abzuholen, anderenfalls Sie vom Vertrag zurücktreten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2021 | 09:42

Da ich weder eine Adresse, noch E-Mail von dem Käufer habe, kann ich die Fristsetzung per SMS/WhatsApp schicken. Wenn er nicht abholt, muss ich die Anz. zurückzahlen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe !!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2021 | 09:49

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Eine Aufforderung, die den Käufer in Verzug setzt, kann auch per sms oder Whatsapp versandt werden. Allerdings müssen Sie -wenn es später zum Streit kommt- auch nachweisen, dass diese zugegangen ist, also der Käufer Kenntnis vom Inhalt der Nachricht erhalten hat, was zumindest bei Whatsapp problematisch ist.

Da Ihnen aber keine Adressdaten zur Verfügung stehen, sollten Sie diesen Weg wählen. Nach einem Rücktritt sind gem. §§ 346 ff. BGB die Leistungen zurückzugewähren, also die Anzahlung zurückzuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2021 | 10:38

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Juli 2021
5/5,0

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