Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Sie schreiben, dass die Gewährleistung im ADAC-Vertrag ausgeschlossen worden sei. Unterstellt, dieser Ausschluss sei wirksam und es liege tatsächlich ein Kurzschluss im Airbagschloss vor, könnte der Käufer vorliegend NUR DANN Ansprüche wegen eines Sachmangels geltend machen (z. B. Ersatz der Reparaturkosten), wenn Sie ihm den Mangel bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen hätten (§ 444 BGB
).
Der Käufer müsste allerdings beweisen, dass Sie den Mangel arglistig verschwiegen haben, was für Sie zunächst von Vorteil ist.
Allerdings liegt ein arglistiges Verschwiegen auch vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt (wie in Ihrem Fall), aber damit rechnet und „ins Blaue hinein" Angaben über das Fehlen von Mängeln macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht über die notwendigen Informationen verfügt.
Sie haben den Käufer bei Vertragsschluss darüber informiert, dass vermutlich ein Wackelkontakt oder ein Kabelbruch Ursache für das dauerhafte Brennen der Airbagleuchte sei. Zuvor hatten Sie Nachforschungen im Internet angestellt und herausgefunden, dass es sich hierbei tatsächlich um ein typisches Phänomen dieser Fahrzeugmarke handelt. Sie durften damit zu Recht davon ausgehen, dass es sich auch in Ihrem Fall um eine Bagatelle handelt, und haben daher nicht irgendwelche Angaben ins Blaue hinein gemacht, sondern haben Ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer Genüge getan. Natürlich können insoweit die Anforderungen an einen privaten Autoverkäufer nicht so hochgeschraubt werden, wie es bei einem gewerblichen Autohändler der Fall wäre.
Dennoch besteht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein gewisses Restrisiko, dass das Gericht ein arglistiges Verschweigen auch in Ihrem Fall bejahen würde. Vor diesem Hintergrund könnte eine gütliche Einigung angestrebt werden, die eine Beteiligung Ihrerseits an den Reparaturkosten vorsehen könnte.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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