Wenn ich für den Privatmarkt im Fahrradbereich/ Mountainbike etwas herstelle und darauf hinweise (schriftlich Notwendig?) das ich das privat gemacht habe und es könnte evt abbrechen oder aufreisen, mus sich das dann der Käufer überlegen ob er das Risiko eingeht oder nicht ? Die Wahrscheinlichkeit ist aber sehr gering dass das passieren könnte.
Und zwar handelt es sich um eine Gabelverlängerung aus Stahl die in die die alte Gabel eingesteckt, verschraubt und verschweißt wird. Darauf wird dann der Vorbau und Lenker Montiert und fertig.Größe des Metallstück ist nach bedarf ca. 30-70mm.
Diese Sache wird auch nur für das Klientel intressant sein das sich auch selbst mit dem Fahrradaufbau auskennt und beschäftigt.
Darf ich diese Sache so verkaufen ?
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
Entscheidend ist nicht, wie Sie das Kind benennen (Privatverkauf, Privatmarkt o.ä), sondern wie es sich objektiv gesehen darstellt.
Und das sieht halt so aus, dass Sie ein Produkt an eine Vielzahl von Kunden verkaufen möchten. Das ist ein planvolles und auf längere Sicht angelegtes selbständiges Handeln unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, mithin eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB
.
Soweit Privatleute kaufen, handelt es sich um Verbrauchsgüterverträge i.S.d. § 474 BGB
.
Sie können insoweit Ihre Gewährleistung nicht durch eine solche Erklärung, gleich ob mündlich oder schriftlich, ausschließen, vgl. § 475 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller4. Dezember 2015 | 13:06
Sehr geehrter RA !
Besten Dank für ihre Hinweise.
1. Frage habe ich hierzu:
Wie sieht es aus wenn o.a verbautes verschweißtes Bauteil in meinen Privatfahrrad verbaut ist, und ich dieses Fahrrad Privat verkaufe ?
Besten Dank
mfg.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Dezember 2015 | 13:38
In diesem Fall dürfte es sich um einen rein privaten Verkauf handeln.