Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Die Sache - hier das Auto- muss trotzdem die entsprechende vereinbarte Beschaffenheit gemäß §§ 434 ff. BGB
aufweisen.
Ich rate Ihnen, dass Sie eine schriftliche Mängelrüge an die Gegenseite machen, in dem Sie genau alle Mängel aufführen und zur Nachbesserung auffordern.
Hierzu sind Sie auch verpflichtet.
Setzen Sie eine Frist mit Ablehnungsandrohung, 2 Wochen.
Wenn die Gegenseite sich bei Ihnen meldet, dann können Sie mit ihr verhandeln.
Wenn nicht, können Sie den Rücktritt erklären. Entweder Rückabwicklung Zug um Zug, dh. Rückgabe des Autos und Rückzahlung des Kaufpreises oder aber auch, so wie Sie es wohl beabsichtigen, den Kaufpreis mindern und einen Teilbetrag zurückfordern.
Sollte keine Reaktion erfolgen, so steht Ihnen der Klageweg offen. Hier gilt es dann auch die Frage zu klären, ob es sich wirklich um einen Privatverkauf gehandelt hat.
Wenn man Ihnen einen Unfallschaden verschwiegen hat, so haben Sie auch die Möglichkeit den Vertrag wegen Täuschung anzufechten, er wird dann nichtig- jedoch ist Ihrer Schilderung zu entnehmen, dass Sie das nicht wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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