Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihren konkreten Fall.
Sie haben einen Darlehensvertrag vereinbart, in dem Sie sich ein ordentliches Kündigungsrecht haben einräumen lassen, ohne dass der Darlehensnehmer hierfür einen Anlass geben müsste.
Eine solche vertragliche Regelung hält den gesetzlichen Anforderungen problemlos stand und ist wirksam.
Lediglich wenn nichts anderes vereinbart ist oder wenn die Vereinbarungen als AGB gegen gesetzliche Leitbilder verstoßen würden, dann würden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften greifen und die unwirksamen Regelungen ersetzen. Vorliegend, in Ihrem Falle aber ist alles im Rahmen und können Sie - am besten nachweisbar per Einwurf-Einschreiben und mit Ihrer Original-Unterschrift - das Darlehen kündigen und zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist in Gänze auch fällig stellen und nötigenfalls durchsetzen.
Fragen Sie bei Unklarheiten gerne nach. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so ersuche ich Sie höflich um eine vorherige Kontaktaufnahme.
Nochmals vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen und Ihre Fragestellung.
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Sehr geehrter Dr. Neumann
Besten Dank für diese Klarstellung. Zur Umsetzung habe ich eine Rückfrage: Wann beginnt die 3-Monatsfrist und besteht die Pflicht zur Ratenzahlung innerhalb der Frist weiter? Ich hoffe die 2-teilige Rückfrage ist OK.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
gerne zu Ihren vollkommen berechtigten Nachfragen wie folgt:
Zitat:Wann beginnt die 3-Monatsfrist?
Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, können Sie - anders als etwa beim Mietverhältnis - taggenau ab dem Zugang der Kündigungserklärung drei Monate hinzurechnen. Schreiben Sie die Erklärung also zB heute, schicken Sie vorab per WhatsApp oder Mail und antwortet der Gegner darauf - die blauen Häckchen haben mir in einem Fall sogar schon den Erfolg beschert - dann wäre der gesamte Restbetrag am 10. April 2025 fällig und durchsetzbar. Wenn er nicht antwortet und es auf den entsprechenden Zugang per Einschreiben ankommen sollte, dann eben entsprechend später.
Zitat:Besteht die Pflicht zur Ratenzahlung innerhalb der Frist weiter?
Das ist korrekt. Sollte er einfach nicht weiter bedienen, könnte die Sache sogar noch beschleunigt werden... Sie könnten dann der ordentlichen Kündigung im Zweifel auch noch eine außerordentliche Kündigung hinterherschicken.
Fragen Sie bei weiteren Nachfragen gern direkt bei mir nach, weil diese Plattform nur die einmalige Nutzung der Nachfrage-Option zulässt, ich im Falle weiterer Unklarheiten aber gern weiter behilflich sein möchte. Wenn weitere Kosten anfallen würden, so würde ich selbstverständlich vorher entsprechend aufklären.
Mit den besten Grüßen und schönen Abend
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt