Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Privater Darlehensvertrag kündbar?

| 10. Januar 2025 18:58 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


19:56

Zusammenfassung

Die Privatautonomie - Vertragsfreiheit - erlaubt es insbesondere auch, von gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, sofern keine zwingenden Schutzrechte verletzt würden.

ich möchte als privater Darlehensgeber einen Darlehensvertrag mit einem privaten Darlehensnehmer kündigen. Der Vertrag enthält eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Terminen etc. und wird korrekt bedient.

Ich habe schwerwiegende persönliche Gründe, den Vertrag zu kündigen. Er enthält einen Satz, der mir das Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne dass der Darlehensnehmer hierfür einen Anlass gegeben haben muss.

Ist dies im Einklang mit §488 (3) BGB, welcher im Wortlaut nur bei Abwesenheit der Rückzahlungsbestimmungen das Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt?

10. Januar 2025 | 19:32

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0049 176-614 836 81
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihren konkreten Fall.

Sie haben einen Darlehensvertrag vereinbart, in dem Sie sich ein ordentliches Kündigungsrecht haben einräumen lassen, ohne dass der Darlehensnehmer hierfür einen Anlass geben müsste.


Eine solche vertragliche Regelung hält den gesetzlichen Anforderungen problemlos stand und ist wirksam.



Lediglich wenn nichts anderes vereinbart ist oder wenn die Vereinbarungen als AGB gegen gesetzliche Leitbilder verstoßen würden, dann würden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften greifen und die unwirksamen Regelungen ersetzen. Vorliegend, in Ihrem Falle aber ist alles im Rahmen und können Sie - am besten nachweisbar per Einwurf-Einschreiben und mit Ihrer Original-Unterschrift - das Darlehen kündigen und zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist in Gänze auch fällig stellen und nötigenfalls durchsetzen.


Fragen Sie bei Unklarheiten gerne nach. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so ersuche ich Sie höflich um eine vorherige Kontaktaufnahme.

Nochmals vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen und Ihre Fragestellung.

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2025 | 19:45

Sehr geehrter Dr. Neumann

Besten Dank für diese Klarstellung. Zur Umsetzung habe ich eine Rückfrage: Wann beginnt die 3-Monatsfrist und besteht die Pflicht zur Ratenzahlung innerhalb der Frist weiter? Ich hoffe die 2-teilige Rückfrage ist OK.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Januar 2025 | 19:56

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

gerne zu Ihren vollkommen berechtigten Nachfragen wie folgt:

Zitat:
Wann beginnt die 3-Monatsfrist?


Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, können Sie - anders als etwa beim Mietverhältnis - taggenau ab dem Zugang der Kündigungserklärung drei Monate hinzurechnen. Schreiben Sie die Erklärung also zB heute, schicken Sie vorab per WhatsApp oder Mail und antwortet der Gegner darauf - die blauen Häckchen haben mir in einem Fall sogar schon den Erfolg beschert - dann wäre der gesamte Restbetrag am 10. April 2025 fällig und durchsetzbar. Wenn er nicht antwortet und es auf den entsprechenden Zugang per Einschreiben ankommen sollte, dann eben entsprechend später.


Zitat:
Besteht die Pflicht zur Ratenzahlung innerhalb der Frist weiter?


Das ist korrekt. Sollte er einfach nicht weiter bedienen, könnte die Sache sogar noch beschleunigt werden... Sie könnten dann der ordentlichen Kündigung im Zweifel auch noch eine außerordentliche Kündigung hinterherschicken.

Fragen Sie bei weiteren Nachfragen gern direkt bei mir nach, weil diese Plattform nur die einmalige Nutzung der Nachfrage-Option zulässt, ich im Falle weiterer Unklarheiten aber gern weiter behilflich sein möchte. Wenn weitere Kosten anfallen würden, so würde ich selbstverständlich vorher entsprechend aufklären.


Mit den besten Grüßen und schönen Abend

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Januar 2025 | 22:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Das war eine ausführliche, umfassende Klarstellung, genau das, was ich brauchte. Auch die praktischen Tipps zur Umsetzung der Kündigung haben mir sehr geholfen. Eine gute erste Erfahrung mit der Plattform. Herzlichen Dank, Dr. Neumann!

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr gerne - und Danke zurück für Ihr sehr wertschätzendes Feedback, das mich sehr freut.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Januar 2025
5/5,0

Das war eine ausführliche, umfassende Klarstellung, genau das, was ich brauchte. Auch die praktischen Tipps zur Umsetzung der Kündigung haben mir sehr geholfen. Eine gute erste Erfahrung mit der Plattform. Herzlichen Dank, Dr. Neumann!


ANTWORT VON

(253)

An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0049 176-614 836 81
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht, Werkvertragsrecht