Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt liegt vor. Bei meinem PKW stand ein Zahnriemenwechsel an. Mein Freund ist Lehrling zum KFZ-Mechaniker im letzten Ausbildungsjahr und dieser bot mir an, diese Arbeit als Freundschaftsleistung für mich zu übernehmen. Wie es unter Freunden üblich ist, war ich ständig mit am Fahrzeug und machte auch mal die ein oder andere Schraube auf die er mir vorher erklärte. Leider Missglücke jedoch der Versuch den Zahnriemen zu wechseln. Es wurden die Steuerzeiten des Motors verstellt, mein Freund versuchte den Motor zu starten und dadurch wurden mindestens alle Ventile im Motor zerschlagen. Das Wechseln eines Zahnriemens sowie die Folgen wenn man es falsch macht wurden um 4. Ausbildungsjahr bereits gelernt!. Daraufhin schleppten wir meinen PKW zu seinem Autohaus und er wollte sich um die Reparatur kümmern. Ich fragte ihn per SMS etwas zu meinem PKW wobei ich keine Antwort bekam. Da ich selber in einem Autohaus arbeite, jedoch im Büro, schleppte ich mit einem anderen Freund, meinen PKW zu meinem Autohaus. Daraufhin untersuchte die Werkstatt den PKW und teilte mir mit, dass sich die Motorreparatur auf ca. 1.500 EURO belaufen wird. Ich habe den PKW für 850 EURO gekauft und habe ihn dann mit Motorschaden für 250 EURO wieder verkauft. Somit fehlen mir 600 EURO. Mein Freund denkt jedoch nicht einmal daran irgendetwas zu regulieren. Hätte ich vor Gericht eine Chance wenigsten die Hälfte von den 600 EUR zu erhalten? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Auf welche Paragraphen kann ich mich berufen? Vielen Dank im Voraus.
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Vorliegend handelt es sich allem Anschein nach um ein sog. Gefälligkeitsverhältnis, da durch die Reparatur keine vertraglichen Verpflichtungen begründet werden sollten. Auch im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnisses kommt jedoch eine deliktische Haftung in Betracht. Derjenige, der Rechtsgüter des anderen, wie hier den PKW, beschädigt, haftet daher grds. nach § 823 BGB
auf Schadensersatz. Zwar ist es möglich Schadensersatzansprüche wenigstens konkludent auszuschließen, dafür sehe ich jedoch vorliegend bislang keine Anhaltspunkte.
Eine Haftung Ihres Freundes ist daher dem Grunde nach wahrscheinlich. In Betracht kommt zwar auch ein Mitverschulden Ihrerseits, da Sie an der Reparatur mitgewirkt haben. Sofern es Ihnen aber an der nötigen Sachkunde fehlt und Sie nur auf Anweisungen Ihres Freundes gehandelt haben, dürfte Ihr Mitverschulden sehr gering ausfallen bzw. ggf. auszuschließen sein.
Der Umfang Ihres Schadensersatzanspruches richtet sich grds. nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache abzüglich des Restwertes des zerstörten PKW, so dass ein Schadensersatzanspruch etwa in der von Ihnen genannten Höhe bestehen dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nuten Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.