Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Bei der Krankentagegeldversicherung als Zweig der privaten Krankenversicherung handelt es sich um eine nach „den Grundsätzen der Schadensversicherung betriebene Summenversicherung" (BGH, NJW RR 2001, 1467
ff.).
Auf diese finden gemäß § 194 VVG
u.a. die §§ 77
, 78 VVG
entsprechend anzuwenden.
Zwei abgeschlossenen Krankentagegeldversicherungen sind daher als Fall der Mehrfachversicherung im Sinne von § 77 VVG
zu behandeln.
§ 77 Abs. 1 VVG
schreibt vor, dass der Versicherungsfall beiden Versicherern zu melden ist und dabei der jeweils andere Versicherer angegeben werden muss.
Nach § 78 Abs. 1 VVG
haften die beiden Versicherer dann gesamtschuldnerisch, d.h. es findet ein interner Ausgleich zwischen den Versicherern statt.
2. Jedoch erhöht sich die Versicherungsleistung dadurch nicht. Gefordert werden kann nur, was in der „größeren Versicherung" als Versicherungsleistung vereinbart worden ist.
Es gilt hier das privatversicherungsrechtliche Bereicherungsverbot, wonach verhindert werden soll, dass durch Abschluss mehrerer Versicherungen für dasselbe Interesse, ein Gewinn über den Schadensausgleich hinaus beim Versicherungsnehmer eintritt.
3. Die Bedenken Ihres Versicherungsberaters, dass nach Absprache der Versicherer nur die „kleinere Versicherung" zum Zuge käme, sind daher unzutreffend.
Maßgeblich ist die höhere der vereinbarten Versicherungsleistungen.
Da Sie die Prämie für die „größere Versicherung" gezahlt haben, steht Ihnen der entsprechende Leistungsanspruch auch zu. Das Vorhandensein einer weiteren Versicherung belastet den in Anspruch genommenen Versicherer ja auch nicht, sondern kommt ihm – durch die interne Teilung der Schadenszahlung - sogar zu Gute.
Der Rat des Versicherungsfachmannes, den anderen Versicherer nicht zu benennen, ist als grob sorgfaltswidrig einzustufen und kann Ihren Anspruch gefährden.
4. In den Musterbedingungen zur Kranktentagegeldversicherung
findet sich in Umsetzung der genannten Vorschriften entsprechend folgende Klausel:
„Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen."
(Quelle: http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb-kt-2009.pdf)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Klausel auch in Ihren Versicherungsbedingungen enthalten ist.
Damit ist nochmals klargestellt, dass auch bei Abschluss mehrerer Krankengeldtageversicherungen stets die vereinbarte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Nettoeinkommens verlangt werden kann, andererseits aber auch eine höhere Leistung nicht gefordert werden kann.
5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ihnen – wie aufgezeigt - aus dem Vorhandensein der „kleineren Versicherung" kein Vorteil erwächst, sondern diese nur weitere Kosten verursacht. Sofern diese keine anderweitigen Leistungen abdeckt, wäre empfehlenswert, diese zu kündigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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