Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die AVB des Versicherers sind eindeutig.
" sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren".
Sie befinden sich alkoholbedingt in er REHA-Maßnahme, also in einer Entziehungskur.
Dies ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Der Versicherer darf deshalb die Leistung verweigern. Dies ist auch gängige Praxis, dass Versicherer in ihren AVB gewisse Risiken ausschließen, was sich letztlich auch auf die Prämienkalkulation niederschlägt.
Es mg durchaus Tarife geben, bei denen dieses Risiko mitversichert worden wäre.
Das ist vergleichbar mit Autofahren. Entweder Fiat 500 oder Mercedes 500.
Das einzige, was gegebenfalls möglich wäre, ist auf die Grunderkrankung, wohl die Depression abzustellen. Ich halte dies aber für wenig erfolgversprechend, da die AVB im wesenntlichen auf den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) beruhen und eine Richtschnur für private Krankenversicherer darstellen.
Ihr Leistungsauschluss ist in § 5 Abs.1 lit. b MB KT geregelt.
Die Alkoholkrankheit ist in der Bevölkerung weit verbreitet und stellt daher für einen Versicherer ein finanzielles Risko dar, welches dann durch entsprechende Klauseln ausgeschlossen werden kann.
Es tut mir außerordentlich leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilt haben zu können.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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