Sehr geehrter Herr W.,
gerne gebe ich Ihnen erste Informationen zu dem Leistungsantrag und dem weiteren Prozedere. Da mir jedoch der Versicherungsschein und die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht vorliegen, kann ich Ihnen zu den konkreten vertraglichen Voraussetzungen (z.B. zum rückwirkenden Leistungsbeginn, einer möglichen abstrakten Verweisbarkeit, Überschussbeteiligungen oder auch den Voraussetzungen an sich) im Moment keine Informationen zukommen lassen. Hierfür wäre eine Prüfung anhand der Vertragsunterlagen erforderlich.
Nach Ihrer Schilderung sollten Sie auf jeden Fall einen Leistungsantrag stellen. Hierfür reicht es zunächst, wenn Sie bei dem Versicherer anrufen oder eine email schreiben und mitteilen, dass Sie Leistungen beantragen möchten und um Überlassung der Antragsunterlagen bitten. Gfs. macht es Sinn, dass bereits das Antragsverfahren anwaltlich begleitet wird, ohne, dass Sie bereits offiziell vertreten werden.
In der Regel wird der Versicherer nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ein oder mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag geben und auf dieser Grundlage entscheiden.
Es ist durchaus möglich, dass nach Ihren Versicherungsbedingungen die Leistungen auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind, nämlich ab Eintritt der BU. Andere Bedingungen hingegen sehen vor, dass erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung geleistet wird, wenn dieser erst Monate nach Eintritt der BU gestellt wird. Das müsste geprüft werden. In Ihrem Fall wäre der Eintritt der BU mit Sicherheit nicht (erst) der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe. Abzustellen ist auf die berufliche Tätigkeit, so, wie sie zuletzt in gesunden Tagen ausgestaltet war. Ist Ihre Fähigkeit zur Berufsausübung also bereits zu einem früheren Zeitpunkt und trotz Umorganisation auf unter %0 % (oder die abweichende vertragliche Grenze) gesunken, wäre auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Dies könnte ggfs. auch bereits zum Zeitpunkt der Herz-OP gewesen sein.
Da Sie ein eigenes Unternehmen geführt waren, wird vermutlich auch die Umorganisation relevant sein. Auch dazu finden sich in den Bedingungen Regelungen.
Atteste oder eigene Gutachten müssten Sie im Rahmen der Antragsstellung nicht mit einreichen, da die behandelnden Ärzte vom Versicherer zumeist ohnehin ärztliche Fragebögen übersandt bekommen und Auskunft erteilen müssen.
Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, rate ich Ihnen, zunächst diese abzuschließen und erst nach Ablauf der Wartezeit (in der Regel drei Monate) den Antragsfragebogen anzufordern, da in dem Fall die Chance bestehen würde, dass die Rechtsschutzversicherung im Fall einer Leistungsablehnung die Kosten für eine anwaltliche Vertretung übernimmt bzw. sich daran beteiligt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Übersicht verschafft zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion. Wenn Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
Fachanwältin für Versicherungsrecht
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