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Private BUV

31. August 2011 19:58 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick meiner Fragestellungen, zuvor folgender Sachverhalt in Abriss:

Als PKV-Patient über 56 Monate AU eingestuft, da aufgrund eines Unfalls bzgl. operativer Erstversorgung, drei grobe Behandlungsfehler erfolgten (gutachterlich so verifiziert); Klage läuft.

Aufgrund dieses Behandlungsfehlers erfolgten jedoch zahlreiche Folge-OPs, man konnte nicht einschätzen, wie die Prognose sein wird (u. a. da Keime im Bein). Nun seitens diverser PKV-Gutachter, aber ebf. auch seitens eines unabh. Fachgutachters „im bisher ausgeübten Beruf", „mehr als 50 Prozent Erwerbsunfähig", „auf nicht absehbare Zeit". Neben dieser Tatsache wäre noch zu verzeichnen, dass 50 GdB, Merkz. G und B vorliegt, diverse Folge-OPs erfolgen müssten (gegenwärtig sehr problematisch, da ich mein Bein verlieren könnte), "verbleibende Defkte" vorliegen, ich zum Krüppel operiert wurde, des Weiteren schmerztherapeutische Behandlung mit Opiaden und anderen Medikamenten wahrnehmen muss.

Meiner privaten BUV ließ ich 600 Seiten Befunde, div. Privat- und PKV- Gutachten und 24 radiolog. CDs lückenlos (!!) zu kommen. Da in o.g. Sache mithilfe der Presse und juristisch gegen das Khs vorgegangen wird, liegt entsprechende Expertise vor, ebf. fachlich medizinisch (Ehepartner ist Mediziner und zahlreiche Freunde).

Die generelle Schweigepflichtentbindung habe ich bereits vor einigen Jahren, da ich kommen sah, dass ich BU werde, dieser privaten BUV entzogen, d. h. mit Hinweis auf 1 BvR 2027/02 .

Wenngleich ich darüber informiert bin, dass es unterschiedliche Determinationen bzgl. der Begrifflichkeit "Berufsunfähigkeit" bei unterschiedlichen Leistungsträgern zu verzeichnen ist, soll jedoch seitens aller Mediziner mein Fall mehr als eindeutig sein.

Die private BUV, die für Akademiker sowohl auf die konkrete als auch auf die abstrakte Verweisung verzichtet (so einen Specialvertrag gibt es nicht mehr), kann im Hinblick des Kunden, bei Anerkennung des Leistungsfalles, also gar nicht verweisen.

Die BUV bat um das Ausfüllen/Beantworten von Bögen seitens dreier Ärzte, darunter seitens meines Hausarztes (ist o.k. weil er meinen Fall beurteilen kann), seitens meines Schmerzarztes, der diesen Sachverhalt ebf. sehr gut beurteilen kann und seitens einer Ärztin, bei der ich allerdings erst seit dem 3. Mai 2011 (!!! 3 x) in Behandlung wegen einer ganz anderen Sache war, weil meinem Lebenspartner, als er mich zu einer Kontrolle ins Khs fahren wollte, hinten ein Fahrer auf den Wagen fuhr und ich einen leichten Schleudertrauma bis dato habe und dieses aus versicherungstechnischen Gründen dokumentieren lassen wollte. Ich war bei einer Orthopädin in meiner Stadt, die nichts mit meinem o.g. Fall zu tun hat, die jedoch verzeichnete, dass etwas mit meinem Bein nicht stimmen würde. Wie es der Zufall wollte, kam dabei heraus, dass sie bei dem Chirurgen lernte, der mich verpfuschte, bezeichnete mein Bein jedoch ebf. als eine Katastrophe und setzte sich mit Ehrlichkeit ein und gab mir Empfehlungen als ich Ihr beim 2. Arztbesuch sämtliche Befunde und Röntgenbilder mitbrachte. Plötzlich weigert sich diese Ärztin nun, den Bogen der privaten BUV auszufüllen, sie „möchte sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen", etc. – Da mein Fall in meiner Stadt leider die Runde machte, scheint sie nun heiße Füße bekommen zu haben, teilte mir mit, dass sie „sich plötzlich überfordert fühle" und dass "ansonsten so der privaten BUV zukommen lassen würde".
Innerhalb von 5 Wochen ist jedoch nichts passiert, außer dass sie mich leicht labil und aufgeregt anrief und überfordert schien.

Ich schrieb die private BUV an und bat diese, diese Ärztin selbst zu kontaktieren, mit dem o. g. Hinweis, allerdings sehe ich eine gewisse Befangenheit seitens dieser Ärztin und es wäre m. E. denkbar, dass die Versicherung nur auf einen Fehler wartet um Lücken zu finden, nicht regulieren zu müssen. Interessant ist, dass diese BUV nicht den Professor befragte, der mich die letzten 3 Male operierte und mit mir zahlreiche schriftliche (!!!) Korrespondenzen führte und ebf. zahlreiche Befunde zukommen ließ, die ich ebf. bei der BUV einreichte.

Diese Versicherung ließ mir heute eine Einzelermächtigung zukommen, die ich aber so nicht für in Ordnung halte.

„Schweigepflichtsentbindung

Ich ermächtige die XY Versicherung alle
weiteren, ihr erforderlich erscheinenden Auskünfte von den nachfolgend explizit aufgeführten
Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, Versicherungsgesellschaften und Sozialversicherungsträgern unter Befreiung von der Beschränkung der Paragraphen §§ 35 SGB I , 67 ff. Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) sachdienlichen Auskünfte zur Prüfung des Versicherungsfalls sowie meiner Angaben einzuholen. Die befragten Personen und Stellen entbinde ich hiermit ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht.

Zugleich ermächtige ich die XY, Auskünfte und Unterlagen an andere Versicherer bzw. Sozialversicherungsträger weiterzugeben.

Diese Schweigepflichtentbindung gilt ausschließlich für die nachfolgend genannten
Personen/Einrichtungen:

•XY Ärztin"

Den Absatz „Zugleich ermächtige ich die (sic.) XY, Auskünfte und Unterlagen an andere Versicherer bzw. Sozialversicherungsträger weiterzugeben" finde ich so nicht legitim, denn es handelt sich hierbei um eine private Versicherung und ich weiß nicht, welches Recht die Versicherung haben sollte, da Missbrauchspotential. Wg. Geheimnisverrat hatte ich schon einmal erfolgreich gegen meine PUV etwas laufen ... ein Thema für sich.


Es wurde meinerseits rückwirkend beantragt.

Der BUV ließ ich zukommen, dass ein sehr renom. Fachgutachter mich vor kurzem 4 Stunden begutachtete und 40h meine Unterlagen zuvor studierte. Sowowhl ein gerichtlich relevantes Gutachten als auch ein zweites Gutachten im Hinblick meines BU-Status wird gegenwärtig seinerseits erstellt. Die BUV bat ebenfalls um das BU fokussierte Gutachten. Der Gutachter kam ebf. zu dem Entschluss, dass BU vorliegt keine Parallelberufe infrage kommen ...

Da mein Fall ebf. durch die Presse begleitet wird, stellt sich die Frage, ob ich eine modifizierte Schweigepflichtsentbindung der BUV zukommen lasse oder aber die Ärztin als befangen zuvor angeben sollte?

Geplant ist, sollte die BUV nicht regulieren, obwohl der Fall eindeutig ist, dass nach Einsendung des weiteren Gutachtens, ich der BUV eine 14 tägige Frist zur Regulation gebe, da ich die Salamitaktik der Versicherung nicht tolerieren werde. Bis dato geht das Prozesere seit Anfang Juni 2011.

Besten Dank für Ihre Tipps.

Eingrenzung vom Fragesteller
31. August 2011 | 20:49
5. September 2011 | 12:21

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Zur Frage der Einzelermächtigung:

Grundsätzlich besteht in Versicherungsverträgen wie dem von Ihnen abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsvertrag die Ihrerseitige Obliegenheit, dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, dass es das Vorliegen eines Versicherungsfalles prüfen kann.

Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, kann es gem. § 28 VVG unter Umständen dazu führen, dass das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten kann oder aber leistungsfrei wird.

Um die Einschätzung des Versicherungsfalles nun vornehmen zu können benötigt das Unternehmen Informationen der behandelnden Ärzte. Wegen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Patientendaten dürfen Ärzte nun bei Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindungserklärung die Informationen herausgeben.



Nun weisen Sie richtigerweise auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hin (Beschl. v. 23. 10. 2006, 1 BvR 2027/02 ), wonach das höchste deutsche Gericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers in einem ähnlich gelagerten Fall in gewisser Weise über das ebenfalls hohe Interesse des Versicherungsunternehmens auf Offenbarung gegenübergestellt hat.

So führte das Gericht aus: „ Das Versicherungsunternehmen könnte zusammen mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Im Übrigen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem Versicherten müsse allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann."
In dem Beschluss wird aber auch ausgeführt, dass es „im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestünden, eine (weit gefasste) Schweigepflichtentbindung vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem Versicherten müsse allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann."

Mit anderen Worten hat das Gericht in dem Beschluss diejenige Vorgehensweise angeprangert, bei der das Versicherungsunternehmen dem Versicherten eine allumfassende Schweigepflichtsentbindungserklärung vorlegt und weiter keine Möglichkeiten aufzeigt, wie persönliche Daten zu schützen seien.
In Rede wurde die Möglichkeit gestellt, dass über jede Informationseinholung informiert werden muss und der Versicherte die Möglichkeit eines Widerspruches erhält.


Nun gibt die Ihnen vorgelegte Schweigepflichtsentbindungserklärung Ihnen nicht das Recht des Widerspruches. Insofern gäbe es hier durchaus Möglichkeiten den Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte zu verkleinern.

Ich kann Sie aber mit Verweis auf § 28 VVG nur warnen ohne Abstimmung mit dem Unternehmen eine von Ihnen verfasste Schweigepflichtsentbindungserklärung vorzulegen.

Die von Ihnen verwendete Schweigepflichtsentbindungserklärung sollte zunächst juristisch überprüft und – wegen der essentiellen in Rede stehenden Ansprüche aus der Versicherung – im Benehmen mit dem Versicherungsunternehmen erklärt werden.


Was die Befangenheit der Ärztin angeht, so müssen Sie beachten, dass Ihr Verfahren sich derzeit in dem Stadium befindet, in dem die Versicherungsgesellschaft die mögliche Einstandspflicht überprüft.
Dieses Überprüfungsrecht ist ein eigenständiges Recht des Unternehmens und die Prüfung wird auch nach eigenen Maßstäben des Unternehmens durchgeführt.
Ob die Prüfung rechtmäßig ist, kann später – nach einer erfolgten Ablehnung – geprüft werden.
In dem jetzigen Stadium gibt es noch keine Kategorie der Befangenheit. Derzeit stehen Ihren noch keine Rechtsmittel zur Verfügung. Dies ändert sich mit der Entscheidungsfindung und der Feststellung: Versicherungsfall ja oder nein.

Sodann haben Sie die Möglichkeit auf Feststellung der Einstandspflicht oder sogleich auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu klagen.
Im Rahmen solcher Verfahren würde dann die Befangenheit der Ärztin eine Rolle spielen – nämlich im Rahmen der Würdigung der Beweismittel.
Zum jetzigen Zeitpunkt sollten Sie sich eher darauf konzentrieren mögliche spätere Beweismittel zu sichern. Eventuell können Sie ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf des Verfahrens oder bestimmter Untersuchungen fertigen.





___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2011 | 08:48

Sehr geehrter Herr Drewelow,

besten Dank für Ihre Antwort.
Sämtliche Bögen wurden ausgefüllt unbd der BUV zugesandt, d. h. die Ärztin zeigte sich kooperativ. Von daher war die Scheigepflichtsentbindungerklärung nun nicht mehr Thema.

Alle anderen Ärzte, Gutachter der PKV und unabhängige Gutachter, da vom Fach, konnten ordnungsgemäß beantworten und haben BU verifiziert und entsprechende Bögen der Versicherung anstandslos zukommen lassen. Eine Änderung, ggf. Besserung, des gesundheitl. Zustandes wäre erst mit einer erneuten Revisions-OP möglich, die aber gegenwärtig problematisch ist, weshalb alle behandelnden Ärzte (darunter 2 Professoren, bei denen ich in Behandlung war/bin) und Gutachter dringlich davor abgeraten haben, diese jetzt anzudenken, sondern frühestens in zwei Jahren. Sollte die BUV sich nicht kooperativ zeigen, werde ich meine Stammkanzlei beauftragen. Medizinisch betrachtet ist mein Fall mehr als eindeutig und die BUV ist eigentlich in der Pflicht zu regulieren. Hoffen wir es. Die Lebenswirklichkeit sieht gelegentlich so aus, wie hier beschrieben:
http://www.capital.de/finanzen/:Berufsunfaehigkeitsversicherung--Zahlt-er-oder-zahlt-er-nicht/100024132.html


Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2011 | 09:02

Sehr geehrter Fragesteller,

ein interessanter Artikel!
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www-mv-recht.de)

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