Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten. Der Versicherer ist gemäß § 202 VVG
verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers einem von ihm benannten Arzt oder Rechtsanwalt Einsicht in das Gutachten zu gewähren. Der Auskunftsanspruch muss von Ihnen selbst geltend gemacht werden, ist jedoch nicht darauf gerichtet, dass Sie dann auch selbst Einsicht erhalten, sondern Sie müssen einen Arzt oder Rechtsanwalt benennen, der dann seinerseits Auskunft und Einsicht verlangen kann. Möglicherweise haben Sie bzw. Ihr Arzt die Einsicht bislang nur deshalb nicht erhalten, weil sich der Versicherer auf diese Verfahrensvorschriften beruft und das Ganze ist evtl. kein Problem mehr, wenn Sie diese einhalten. Sollte der Versicherer allerdings auch bei Beachtung des erforderlichen Procederes die Einsichtnahme zu Unrecht verweigern, könnte dieser Anspruch selbstverständlich auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach Erhalt des Gutachtens sollten Sie zusammen mit Ihrem Arzt zunächst prüfen, zu welchem Ergebnis der Gutachter kommt, und wie er dieses begründet. Eventuell liegen ja Fehler vor, die zu berichtigen wären und auch zu berichtigen sind, wenn man entsprechend argumentiert oder eventuell weitere Befunde vorlegt. Dies sollten Sie mit Ihrem Arzt besprechen.
Gegebenenfalls kommt auch die Vorlage eines Gegengutachtens in Betracht. Welche Kosten dadurch entstehen, kann ich leider beim besten Willen nicht abschätzen, da dies von einer Vielzahl von Umständen abhängt. Eventuell kann Ihnen Ihr Arzt hierzu nähere Angaben machen.
Die Versicherung wird die Leistungen zu dem Tag einstellen, zu dem laut Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass dies der 23.08.2010 ist. Maßgeblich ist also weder das Datum, an dem das Gutachten erstellt wurde, noch das Datum, an dem die Versicherung hiervon Kenntnis erhielt, sondern der Inhalt des Gutachtens. Nur wenn bereits Leistungen für einen Zeitraum erbracht wurden, für den laut Ansicht des Gutachters gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag, kommt, würde es sich auswirken, wann der Versicherer von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis erhielt, weil er dann unverzüglich nach Kenntnis sämtliche Leistungen einstellen würde.
Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) der Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung nur dann vor, wenn die versicherte Person ihre bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausgeübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Arbeitsunfähigkeit muss also vollständig entfallen sein, es reicht nicht aus, wenn der Versicherte in der Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt ist. Die Anforderungen sind bei der Krankentagegeldversicherung also sehr streng. Dass Arbeitsfähigkeit bis zu 10 % in den einzelnen Tätigkeiten der Tätigkeitsbeschreibung den Leistungsanspruch nicht gefährdet, gilt nicht für die Krankentagegeldversicherung, evtl. haben Sie das in irgendeinem anderen Zusammenhang gehört.
Die Schreibarbeit, die Sie im Zusammenhang mit den Ansprüchen gegen die Versicherung erledigen müssen, ist unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit, und daher hier nicht relevant. Im übrigen kann der Versicherer ja auch nicht wissen, ob Sie dies alles tatsächlich selbst erledigen.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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