Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1.Kann ich diesem Schreiben der KV widersprechen? Wie lange ist die Widerspruchsfrist? Wie kann ich den Widerspruch begründen?
Sie können dem Schreiben der Krankenkasse widersprechen, wenn dieses eine Rechtsbehlfsbelehrung enthält. Die Frist beträgt 4 Wochen ab Zugang des Schreibens.
Eine Begründung muss sich nach dem Sachverhalt richten. Wenn Sie Ihre Tätigkeit, die ich nicht kenne, krankheitsbedingt nicht ausüben können, so müssen Sie dies ausführlich in der Begründung darlegen und am besten ein ärztliches Gutachten beibringen, welches Ihre Ausführungen bestätigt.
2. Steht mir eine Einsicht in das Gutachten zu?
Nach § 202 VVG
haben Sie Anspruch auf Einsicht in das Gutachten.
3. Muss mich die KV nicht auch zu einem psychatrischen Gutachter schicken wenn beide Diagnosen auf der Krankmeldung aufgeführt waren und der orthopädische Gutachter einen Bericht vom Psychiater empfiehlt?
Die Krankenkasse „muss" gar nichts. Es liegt jetzt an Ihnen, im Rahmen eines Widerspruchs den Nachweis über ihre andauernde Arbeitsunfähigkeit zu führen. Dies sollte ja kein Problem darstellen, wie sich aus Ihrer Schilderung ergibt.
4. Da ich das Schreiben erst am 12.08. bekam, stellt sich die Frage ob mir nicht auch das Tagegeld bis zum 12.08. zusteht, denn ich wußte ja bis dahin nichts von meiner angeblichen Arbeitfähigkeit?!
Abgesehen davon, dass Sie den Zugang am 12.08.2012 beweisen müssten, kann die Krankenkasse die Leistungen unabhängig von Ihrer Kenntnis dann entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Leistungserbringung nicht mehr vorliegen. Dies ist in Ihrem Fall so geschehen.
5. Was passiert nun wenn mich der psychiatrische Arzt in eine Klinik schickt? Auch die Vorplanung dauert ja eine Weile, denn auch hier muß mir ja erst ein Kostenvoranschlag vorliegen den die KV prüfen muß.
Während dieser Zeit bin ich ja laut KV gesund, laut meinem Arzt aber arbeitsunfähig…
Die Krankenkasse wird nicht zahlen, wenn Sie kein Vernögen haben, können Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragen. Bis die KK über den Widerspruch entschieden hat, müssen Sie diesen Zeitraum ohnehin finanziell überbrücken.
6. Schlußbescheinigung:
Ich verstehe das so, daß ich durch das Unterschreiben der Schlußbescheinigung ich alles soweit als akzeptiert und abgeschlossen bestätige. Ist meine Einschätzung richtig? Was passiert, wenn sich mein Arzt weigert diese Schlußbescheinigung auszufüllen, weil er ja der Meinung ist, ich wäre noch nicht wieder gesund?
Ihre Einschätzung ist richtig. Sie streiten mit der Krankenkasse ja darüber, ob Sie gesund sind oder nicht. Insofern hat die Schlußbescheinigung zunächst keine Bedeutung, da dies ja möglichst eben nicht erstellt werden soll. Sie sind ja nach Ihren Angaben weiterhin krank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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