Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn mit der Bank nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat das Ausscheiden des bürgenden Gesellschafters aus der Gesellschaft leider nicht automatisch das Erlöschen der Bürgschaft zur Folge. War die Gesellschafterstellung Anlass für die Übernahme der Bürgschaft, kann der ausgeschiedene Gesellschafter die Bürgschaft zwar regelmäßig aus wichtigem Grund kündigen. Allerdings wirkt eine solche Kündigung nur für die Zukunft; für bereits vorhandene Gesellschaftsschulden muss der Gesellschafter dennoch haften. Wenn Sie also nicht rechtzeitig die Bürgschaft gekündigt haben, kann die Bank Sie grundsätzlich auch für die weiteren bisher entstandenen Gesellschaftsschulden in Anspruch nehmen. Sie können dann aber Ihrerseits ggf. die Gesellschaft und die Mitgesellschafter anteilig in Regress nehmen und so zumindest einen Teil des Geldes zurückerlangen.
Zunächst sollte allerdings die Bürgschaftsvereinbarung mit der Bank dahingehend überprüft werden, ob die Bürgschaft tatsächlich auch auf das neu eröffnete Firmenkonto einbezieht und nicht nur das ursprüngliche Konto umfasst, und inwieweit die Vereinbarung ggf. Einschränkungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters enthält. Hierfür sollten Sie sich am besten unter Vorlage aller Unterlagen an einen auf Gesellschafts- und Bankenrecht spezialisierten Anwalt vor Ort wenden. Dieser kann dann auch prüfen, inwieweit Sie bei einer berechtigten Forderung der Bank Ihrerseits die Gesellschaft und Mitgesellschafter in Anspruch nehmen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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