Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kündigung ist hier zum 31.01.2007 wirksam.
Eine Kündigung ist zunächst nicht vom Wohlwollen oder einer Bestätigung abhängig; ausreichend ist, dass die Kündigung zugegangen ist, ohne dass es auf das Einverständnis ankommt.
Auch wenn hier fraglich sein könnte, ob ein Grund zur Kündigung vor Ende der Vertragslaufzeit besteht (was ich aber bejahen würde), ist hier das Schreiben mit der Beendigungsbestätigung zum 31.01.2007 entscheidend. Denn mit diesem Schreiben wurde der genaue Termin bestätigt.
Daher sollten Sie die Keycard (falls noch nicht geschehen) mit Einschreiben/Rückschein zurückschicken und weitere Zahlungen verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Eine Frage stellt sich für mich aber noch:
Ich habe von Premiere ja zwei Kündigungsbestätigungen erhalten. Eine von Anfang Dezember, in der meine Kündigung zum 31. Oktober 2007 bestätigt wurde, und eine von Anfang Januar, in der meine Kündigung zum 31. Januar 2007 bestätigt wurde.
Premiere sagt nun, dass die (zweite) Kündigungsbestätigung zum 31. Januar 2007 aufgrund eines Fehlers eines Mitarbeiters ("Missverständnis") in dieser Form an mich geschickt worden war. Eigentlich hätte sich diese Kündigungsbestätigung nur auf den Bundesliga-Anteil meines Premiere-Paketes beziehen sollen.
Kann sich Premiere also auf einen "Mitarbeiterfehler" berufen und zusätzlich anführen, ich hätte mir doch auch denken können, dass die Kündigungsbestätigung NICHT zum 31. Januar hätte erfolgen sollen? Außerdem (so die Dame von Premiere) warum sollte Premiere sich die Sache mit der Kündigungsfrist plötzlich anders überlegen?
Das zweite Kündigungsschreiben gilt, da es die für Sie kürzere Frist beinhaltet und sich die Firma daher daran messen lassen muss.
Da die Erklärung mit dem Zugang wirksam geworden ist, würde ich es in diesem Fall auch dann, wenn man noch eine rechtzeitige Anfechtung annehmen könnte, darauf ankommen lassen.
Denn durch den Wegfall der Übertragungen von BL-Spiele, die ja sicherlich für den Vertragsschluss wesentlich gewesen ist, hat sich die gesamte Geschäftsgrundlage sosehr geändert, dass ein Festhalten am Vertrag (trotz anderslautender AGBs der Firma, die aber insoweit sicherlich prüfbar sind) gar nicht mehr zumutbar ist.
Derzeit laufen auch über unser Büro eine Vielzahl von Verfahren zu dieser Frage, die erstinstanzlich verbraucherfreundlich entschieden worden sind; eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.