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Preiserhöhung durch Gasunternehmen

2. November 2011 14:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Gem. § 5 kann die EWE Änderungen des Erdgaspreises jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mind.6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss,vornehmen. Die EWE ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zugleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Die briefliche Mitteilung erhielt ich mit Schreiben v. 14.10.10 erst am 18.10.10,sodass m.E. die Änderung erst zum 01.01.2011 möglich gewesen wäre.(bei Eingang bis 15.10.10 wäre die Änderung ab 1.12.10 -wie von der EWE beabsichtigt- i.O.)Die EWE ist der Meinung, daß der Versand am 14.10.10 ausreicht und der Eingang beim Kunden unbedeutend ist !

2. November 2011 | 15:05

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

in Anbetracht Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Gem. § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht.

Trotzdem kann die Preiserhöhung wirksam geworden sein, da nach Ihrem Zitat die Änderung bereits durch die öffentlicher Bekanntgabe wirksam wird und damit die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt ist.

Ob diese Klausel als AGB an sich wirksam ist, bedarf jedoch einer ausführlichen Prüfung, die nicht im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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