Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Vertragspartei kann den Inhalt eines Vertrages nicht einseitig ohne Zustimmung der anderen Partei abändern. Etwas Anderes gilt nur, wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass dem Dienstleister ein einseitiges Recht zur Anpassung bzw. Erhöhung der Vergütung zustehen soll. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass Ihr Vater dies mit dem Friedhofsgärtner vereinbart hat. Im Streitfall müsste der Friedhofsgärtner dies beweisen, was bei einem nur mündlich geschlossenen Vertrag nicht möglich sein dürfte. (Selbst wenn ein einseitiges Preiserhöhungsrecht vereinbart worden wäre, müsste es der Friedhofsgärtner nach billigem Ermessen ausüben, § 315 Abs. 1 BGB
. Dies bedeutet, dass er auf Ihre Interessen Rücksicht nehmen müsste. Preiserhöhungen, die außer Verhältnis zum allgemeinen Preisanstieg stehen, wären in jedem Fall unzulässig.)
Der Friedhofsgärtner kann Ihnen lediglich anbieten, eine höhere Vergütung zu vereinbaren. Wenn Sie dieses Angebot nicht annehmen, verbleibt es bei der bisherigen Vergütung. Wenn Sie eine geforderte höhere Vergütung vorbehaltlos zahlen, kann darin eine schlüssige Annahme eines Erhöhungsangebotes durch Sie gesehen werden.
Ein Grabpflegevertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den Dienstvertragsrecht Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Az. III ZR 142/08
, Randnr. 37).
Wenn Sie mit einer angebotenen Erhöhung der jährlichen Vergütung nicht einverstanden sind, hat der Friedhofsgärtner lediglich die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, ggfs. verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit einer höheren Vergütung. Ist bei einem unbefristeten Dienstvertrag jährliche Zahlung der Vergütung vereinbart, dann kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, falls nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde (§ 621 Nr. 4 BGB
). Diese Kündigungsfrist müssen beide Parteien vorliegend bei der Beendigung des Vertrages einhalten. Eine Kündigung muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. (Ein Preiserhöhungsverlangen beinhaltet keine Kündigung.) Ein Dienstvertrag, der kein Arbeitsvertrag ist, muss nicht schriftlich gekündigt werden. Eine schriftliche Kündigung ist zu Beweiszwecken aber empfehlenswert. Bis zur wirksamen Beendigung des Vertrages durch eine Kündigung verbleibt es bei der bisherigen Vergütung. Einen höheren Betrag sind Sie nicht zu zahlen verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
S.g.Herr Rechtsanwalt C.N.
haben Sie ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle ausführliche Antwort,
mmK
Gern geschehen.
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