Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind grundsätzlich nur verpflichtet, die Versicherungsprämien so zu zahlen, wie es auch vertraglich niedergelegt ist. Die Versicherung könnte allenfalls dann die Zahlweise einseitig ändern, wenn das im Versicherungsvertrag vorgesehen und eine entsprechende Klausel auch wirksam ist. Eine abschließende Antwort kann ich Ihnen daher leider hier noch nicht geben. Ich halte es aber für höchst unwahrscheinlich, dass eine solche Klausel existiert.
Umgekehrt werden Sie durch das einmalige Bezahlen der Dreimonatsrechnung wohl keine Vertragsänderung herbeigeführt haben. Eine einmalige Zahlung kann zwar unter Umständen ganz abstrakt gesehen ausreichen, um eine Vertragsänderung herbeizuführen. Das halte ich hier jedoch nicht für gegeben. Es wird darauf aber auch gar nicht ankommen. Die meisten AGB enthalten nämlich eine Schriftformklausel für Vertragsänderungen. Diese Schriftformklausel führt dann aber auch dazu, dass Sie durch Begleichung der Dreimonatsrechnung keine Vertragsänderung herbeiführen konnten. Das Bezahlen der Rechnung ist ja nicht "schriftlich".
Sie sollten daher versuchen, dass Inkassobüro zu erreichen und mitteilen, dass Sie nur eine monatliche Zahlweise vereinbart hatten und immer bei Fälligkeit gezahlt hatten (was Sie auch weiterhin tun sollten; dazu sind Sie laut Vertrag nämlich weiterhin verpflichtet, außer die Versicherung hat bereits wegen vermeintlichen Zahlungsrückstands gekündigt; dann müsste man aber wiederum prüfen, ob diese Kündigung wirksam ist).
Wie Sie sehen hängt vieles vom geschlossenen Versicherungsvertrag ab. Sollte dieser jedoch keine Regelungen zur Zahlweise enthalten, dürften Sie nicht verpflichtet gewesen sein, eine Jahresrechnung oder Dreimonatsrechnung zu bezahlen.
Sollten Ihre Versuche nicht zum Erfolg führen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Bearbeitung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte