Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (zum Teil) eingelegt haben, so gilt:
Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses, § 700 Abs. 3
Zivilprozessordnung.
Dieses können und sollten Sie bei Gericht erfahren.
Der Vollstreckungsbescheid ist einem vorläufig vollstreckbaren, gerichtlichen Versäumnisurteil gleichgestellt, § 700 Abs. 1 ZPO
. Das bedeutet, dass eine Vollstreckung direkt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids möglich ist, obwohl er noch nicht rechtskräftig ist.
Eine Vollstreckung erfolgt aber auf die Gefahr hin, dass das Gericht die Sache auch so - und nicht anders - entscheidet.
Ersatzansprüche scheinen hier also noch möglich, hinsichtlich des von Ihnen widersprochenem Teil.
Einige negative Erfahrungen zu den Kanzleien hält das Internet in der Tat bereit, auch im hiesigem Forum.
Eine Anfrage an das Fernsehen/sonstige Medien ist grundsätzlich immer möglich. Ob diese sich dafür interessieren, ist natürlich eine andere Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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