Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Richtig ist, daß §25 JArbSchG nach fünf Jahren gelöscht werden muß, doch bei Ihnen gibt es eine Besonderheit:
Maßgebend ist für Sie das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz; BZRG).
§32 BZRG
bestimmt den Inhalt des Führungszeugnisses. Die Länge der Frist, nach Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeungis aufgenommen wird, ergibt sich aus § 34 BZRG
.
Nun hängt es davon ab, wann die Frist zu laufen beginnt. Dies steht nämlich in § 36 BZRG
.§ 36 lautet wie folgt:
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2. nach § 30 Abs. 1
des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
Daher könnte man meinen, daß am 1.10.1998 die Frist begann und - bei einer fünfjährigen Frist - diese bis zum 2003 abgelaufen sein müßte.
Doch hier ist §37 BZRG
, insbesondere Abs. 1 zu beachten. § 37 Abs. 1 lautet:
(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
Dies bedeutet, die Frist begann erst zu laufen, als das Wählbarkeitsverbot gelöscht wurde, nämlich im Dezember 2003 (!). Die Frist läuft daher erst im Dezember 2008 ab.
Es tut mir leid, Ihnen keine besseren Nachrichten zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
---------------------------------------------
Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 272 4747
http://www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille