Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Bayern gehört zu den Bundesländern, die am strengsten gegen Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehen, eine Verfahrenseinstellung ist daher grundsätzlich bei einem Besitz von 10 gr. nicht zu erwarten. Ihre Tochter muss mit einer Verurteilung nach § 29 BtmG rechnen:
§ 29 BtmG (Auszug):
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein...
Sofern Ihre Tochter bislang nicht einschlägig vorbestraft ist, wird Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, die, auch in Abhängigkeit vom Wirkstoffgehalt des Cannabis, in etwa bei 30-50 Tagessätzen liegen dürfte.
Damit hat sie keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu erwarten. Dort werden erst Geldstrafen ab 91 Tagessätzen eingetragen. Die Gefahr einer solch hohen Strafe ist aufgrund Ihrer Informationen nicht zu erkennen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Jeromin
Vielen Dank. Sie haben mir sehr geholfen. Vielleicht ist diese Nachfrage noch möglich. Wenn kein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt, gilt das für beide Belegarten, also auch für Belegart O, für das Behördenführungszeugnis, das etwa zur Approbation, oder zur Bewerbung in den Staatsdienst angefordert wird?
Sehr geehrte Fragestellerin,
falls Ihre Tochter nach Jugendstrafrecht verurteilt werden würde, würde dieser Umstand gemäß § 41 Abs. 3 BZRG
ohnehin nicht an Behörden weitergegeben werden.
Ansonsten würde es auch bei der Belegart 0 nicht zu einem Eintrag kommen, wenn die Geldstrafe unter 91 Tagessätzen liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt