Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie benutzen die Abkürzung FZ. Ich denke sie meinen hiermit das Führungszeugnis welches bsw. Arbeitgeber als Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) erhalten können und in welchem rechtskräftige Verurteilungen eingetragen werden.
Im Führungszeugnis erscheinen Straftaten nur, insoweit sie als "Vorstrafe" zu werten sind, dass ist erst der Fall ab 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe.
Sie beziehen sich aber gleichzeitig auf die "Punktereform" welche das VZR Verkehrszentralregister betrifft. Diese wurde reformiert und wird künftig als Fahreignungsregister FAER geführt. Gleichzeitig bezieht sich Ihre Frage auf Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug, sodass ich annehme dass sie das VZR bzw. künftig FAER meinen.
Die Tatsache, dass bisher die von Ihnen erwähnte Tat (Nötigung im Strassenverkehr) nicht eingetragen wurde, obwohl bereits seit Anfang 2011 rechtskräftig, deute darauf hin, dass gegen Sie wegen dieser Tat keine Entziehung der Fahrerlaubnis verhangen wurde. Daher wird diese Tat im VZR nicht eingetragen.
Die weitere Tat (Beleidigung im Straßenverkehr) ist im Katalog der " 2 Punkte- Straftaten" ebenso wie im Katalog der "3 Punkte - Straftaten" nicht enthalten. Es erfolgt daher wegen dieser Tat kein Eintrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel
Rückfrage vom Fragesteller
26.04.2014 | 10:02
Sehr geehrter Herr RA Vogel,
GGF habe ich mich undeutlich ausgedruckt. Ich finde leider in ihre Schilderung nicht die Antwort auf meine Frage daher noch mal die Frage und kurz die Schilderung.
Den Fall. Notigung in 2011 mit 3 Monate Fahrverbot + 45 tagesätze. Beledigigung in 2014 mit 60 tagesätze.
Jetzt: laut mein Wissen, wird das FZ (Führungszeugnis) so geregelt dass ab den zweiten Straftat ALLE auch davor angefallene Straftate eingetragen werden. In mein Fall also die Nötigung und die Beleidigung. Stimmt das? ein Ja/Nein reicht mir.
Die wichtige (!) Frage (die m.E. oben kein Antwort gefunden hat).
Wenn beide Straftaten eingetragen werden, WANN wird welche Tat aus den Führungszeugnis wieder gelöscht?
Danke
PS: mein Bezug auf die neue Punktenreform ist nur darin begründet dass ich denke (?) gelesen zu haben, diese Tilgungshemmung ist abgeschafft worden. Hätte zu Folge nach mein Verständnis, dass die Nötigung, trotz 2te Straftat (hier die Beleidigung), da aus das Jahr 2011, sofort von den Führungszeugnis gelöscht wird. Das ist in wesentlich auch das was ich wissen will.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.04.2014 | 10:24
Die Tilgungshemmung wird auch abgeschafft aber im VZR bzw. dem neuen FAER.
§ 32 BZRG
(Inhalt des Führungszeugnisses)
Abs (2) Nicht aufgenommen werden:
5.Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Entscheidend ist hier der letzte Halbsatz.
Da bereits eine Strafe im BZR eingetragen ist, die allein nicht in das FZ übernommen wird, nun aber eine weitere hinzukommt erscheinen beide im FZ.
Das FZ ist kein eigenes Register es ist nur ein Ausschnitt des BZR.
Im BZRG besteht weiterhin die Tilgungshemmung.
Beide Strafen werden somit 5 Jahre nach Eintragung der zu erwartenden aus dem BZR und damit aus dem FZ gelöscht gem. § 46 BZRG
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