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Polizeiliche Vorladung wegen Betrugs

24. September 2013 21:09 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Vorladung von der Polizei wegen Betrugs erhalten.

Zu Ihrem Verständnis schilderte ich Ihnen die Vorgeschichte.

Ich hatte im August 2012 bei einer Firma ein Lärmmessgerät im Wert von 1200 Euro zum testen bestellt. Das Gerät wurde damals zugestellt, zumindest laut Zustellungsnachweis, jedoch habe ich das Gerät nie erhalten. Die Unterschrift auf den Zustellungsnachweis war auch nicht die von mir. Ich war auch zu diesem Zeitpunkt zum angeblichen Zustellungstermin in einem Vortrag den ich vor 50 Personen gemacht habe. Somit wurde die Sache von einer Versicherung seitens des Zusttellerdienstes übernommen.

Im März 2013 kam ein guter Freund und Angehöriger zu mir und fragte, ob ich ihm ein Lärmmessgerät abkaufen würde. (war das selbe, das ich als Testgerät bestellt hatte)
Ich kaufte es ihm ab, aber da wir in meiner Firma in der ich angestellt bin schon eins gekauft hatten, verkaufte ich dieses Gerät in einem bekannten online- Marktplatz.

Als der Käufer dieses Gerät registrieren wollte, kam die Meldung, dass dieses Gerät vermisst/ gestohlen ist.

Ich habe darauf hin meinen Bekannten kontaktiert und ihn zur Rede gestellt. Dieser erzählte mir den ganzen Hergang.

Ich erstattete darauf hin den Käufer den Betrag und das Gerät wurde auch wieder zu der Firma zurückgeschickt, von der es war.

Ich erklärte ihnen auch, wie die ganze Sache mit meinem Freund war und bat diese keine Anzeige zu erstatten. Wie sich anscheinend jetzt herausstellte sind diese meiner Bitte nicht nachgekommen.

Ich möchte meinen Bekannten nicht mehr belasten. Er ist sehr labil und hat in früheren Zeiten mir sehr geholfen.

Jetzt meine Frage.

Muss ich meinen bekannten nennen? Was für eine Strafe erwartet mich, wenn ich dies nicht mache?

Ich habe gelesen, dass es dann Strafvereitelung ist, aber bei Angehörigen straffrei ist.


Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Sigl Andreas

24. September 2013 | 21:58

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Auf die Vorladung der Polizei müssen Sie nicht reagieren. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet Angaben zum Sachverhalt zu machen wenn man selbst Beschuldigter eines Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens ist.Und dies gilt, ohne dass es einem Nachteile bereiten kann.

2.
Nein. Sie müssen auch Ihren Bekannten nicht als denjenigen Benennen, welcher damals Ihre Unterschrift fälschte um das Lärmmessgerät entgegenzunehmen. Es bleibt dabei dass Sie als Beschuldigter keine Angaben machen müssen.

3.
Gem. § 258 Abs. 6 StGB wird wegen Strafvereitelung ebenfalls nicht bestraft, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Auch bei dieser Regelung handelt es sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Strafvereitelung (§ 258 StGB ) zugunsten eines Angehörigen ist folglich straflos.

Aber:
Wer Angehöriger ist, folgt aus § 52 StPO .
Demnach gelten als Angehörige

-Verlobte, oder
-Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht oder
-Lebenspartner,auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder
-wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war.

4.
Sie müssen zwar keine Angaben machen und können Schweigen. Dennoch könnte aufgrund der Umstände - Sie haben das Gerät zunächst bestellt, dann hat die Versicherung des Zustelldienstes aufgrund Verlustes der Sache den Schaden beglichen, und schließlich wurde das selbe Gerät von Ihnen verkauft - die Staatsanwaltschaft überzeugt sein, dass Sie vorsätzlich bzgl. des Betruges im Sinne des § 263 StGB gehandelt haben. Um dies hier jedoch abschließend beurteilen zu können, müsst man mit Hilfe von Akteneinsicht erst einmal erfahren, welche Informationen die Staatsanwaltschaft hat und auf welcher Grundlage gegen Sie ermittelt wird.

5.
Sollte die Staatsanwaltschaft genug Beweise haben, die ihrer Meinung nach reichen um, Sie des Betruges zu überführen, wird beim zuständigen Gericht entweder ein Strafbefehl gegen Sie beantragt werden oder sogar Anklage erhoben. Dies hängt von verschiedenden Faktoren ab (z.B. Wert des Gerätes, etwaige Vorstrafen etc.).

6.
Ich rate Ihnen dringend sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird zunächst einmal der Polizei gegenüber die Mitteilung machen, dass Sie auf die Vorladung nicht reagieren werden und von Ihrem Recht zu Schweigen gebrauch machen. Ferner wird er gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen. Nach Kenntnis des Ermittlungsstandes und juristischer Auswertung aller Informationen kann man dan mit Ihnen zusammen sich überlegen, welche Strategie man gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anwenden möchte.

Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Abend wünschend
-Rechtsanwalt Philipp Wendel-


ANTWORT VON

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