Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte:
1.
Der Vermieter wird Ersatz der beschädigten Türe verlangen können, muss sich allerdings einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen. Dabei sind vorhandene Mängel der alten Tür zu berücksichtigen. Die Beweislast für diese Mängel trifft jedoch Sie als Mieter.
2.
Eine Verrechnung mit freiwilligen Mehrleistungen kann nicht verlangt werden - eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht erkennbar. Wenn die Mieter die Schäden besser beseitigt haben, als sie eigentlich mussten, kann der Vermieter dafür nicht zur Erstattung herangezogen werden - also besteht keine Aufrechnungslage.
3.
Wenn der Einsatz der Polizei unverhältnismäßig war, die Tür also auch ohne Beschädigung geöffnet hätte werden können, kann ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB
bestehen. Für die Verhältnismäßigkeit ist es aber unerheblich, ob der Haftbefehl wegen einer Geldstrafe über 650 EUR erlassen wurde, oder ob 65.000 EUR zu zahlen waren - entscheidend ist, dass der Sohn der Mieter sich dem Haftbefehl widersetzt hat und die Polizei offenbar die Tür aufbrechen musste, um ihn festnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Amtshaftungsanspruch nur bestehen, wenn die Türe auch schonender hätte geöffnet werden können - und die Polizei dazu auch die Zeit gehabt hätte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht