Ich haben einen Handwerker in der Küche arbeiten lassen, dabei hat er eine auf dem Tisch stehende Vase herunter geworfen. Am nächsten Tag fand ich eine Absplitterung der Fliese an dieser Stelle mit einem Durchmesser von ca max 1cm. Die Fliese ist beige und nun sieht man einen braunen Punkt an der Stelle der Absplitterung. Teile der Absplitterung lagen noch da. Die Wahrscheinlichkeit, dass das von diesem Handwerker stammt, ist daher hoch, er hat das selbst auch vermutet, aber nicht ganz deutlich geäußert. Wie ist die Verpflichtung gegenüber dem Vermieter? Muss die Fliese ausgetauscht werden (der Bau ist aus den 80ern, es wird also vermutlich keine Ersatzfliese geben) oder reicht eine fachgerechte Reparatur aus? Wie gehe ich jetzt vor gegenüber Vermieter und Handwerker? Der Handwerker hat sich da mit einer Paste versucht mit mäßigem Erfolg. Der Vermieter wird nicht kooperativ sein. Er hat sich bei Schadenfällen immer sehr stur gestellt und was in seiner Verantwortung lag, eher verweigert. Wenn ich das nun offen lege, werde ich daher mit dem schlimmsten rechnen müssen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider müssen Sie hier den Schaden den Vermieter anzeigen. Hierbei sollten Sie die Abtretung Ihres Schadensersatzanspruches gegen den Handwerker an den Vermieter Erfüllungs statt anbieten.Nimmt Ihr Vermieter diese Abtretung an, so muss sich Ihr Vermieter direkt mit dem Handwerker auseinandersetzen.
Haben Sie eine Haftpflichtversicherung, so müssen Sie diese unverzüglich über den Schadensfall informieren. Diese wird sich dann um die Abwicklung des Schadensfalls kümmern. Bereits jetzt möchte ich darauf hinweisen, dass aufgrund des Alters der Fließen ggf. kein ersatzfähiger Schaden gegeben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller7. August 2014 | 09:31
Was heißt kein ersatzfähiger Schaden? Was kann der Vermieter dann verlangen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. August 2014 | 09:34
Wenn kein Schaden gegeben ist, dann hat der Vermieter keinen Anspruch. Ein Schaden ist hier aufgrund des Alters des Bodens problematisch. Die gewöhnliche Nutzungsdauer von ca. 30 Jahren dürfte hier verstrichen sein. Trotzdem sollten Sie wie oben beschrieben vorgehen, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren.