Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pol. Führungszeugnis - Behörden

| 9. März 2011 14:10 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


23:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

um einen neuen Arbeitsplatz als Arzt in einer öffentlichen Klinik anzutreten oder um mich als Kassenarzt niederzulassen, wird jeweils ein polizeiliches-Behördenzeugnis verlangt. Sind dort fühere Strafbefehle wegen Alkohol am Steuer angegeben? Muss ich deshalb mit einer Ablehnung für die Anstellung bzw. für die Niederlassung als Kassenarzt rechnen?

Mit freundlichen Grüßen

9. März 2011 | 14:46

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

1.
im Führungszeugnis werden die Strafbefehle nach Ablauf von Fristen gelöscht. Diese sind im § 46 BZRG normiert:

Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.

D.h. die Tilgung hängt von den konkreten Strafen ab, die gegen Sie ausgesprochen worden sind.

In einem behördlichen Führungszeugnis werden, neben den Eintragungen des privaten Führungszeugnis folgende weitere Eintragungen vorgenommen:

In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 , § 31 BZRG ) sind entgegen § 32 Absatz 2 BZRG auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10 BZRG , wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11 BZRG , wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BZRG , sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 , § 31 BZRG ) sind ferner die in § 32 Absatz 2 Nr. 5 bis 9 BZRG bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt kann von hier nicht beurteilt werden. Dazu wäre die Kenntnis der Urteile vonnöten.

2.
Wenn Sie wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt worden sind, sollte dies einer Zulassung als niedergelassener Kassenarzt nicht im Wege stehen. Anderes könnte gelten, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben oder alkoholabhängig sind. Inwieweit dahingehende Rückschlüsse aus Ihren Verurteilungen oder deren Anzahl gefolgert werden können, kann ich von hier nicht beurteilen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2011 | 15:56

Sehr geehrter Herr Bordasch,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre prompte und umfassende Antwort.
2000 wurde ich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr mit leichter Körperverletzung zu nicht mehr als 90 (ich glaube, es waren 70) Tagessätzen, 2008 wg. überhöhter Geschwindigkeit (ohne Trunkenheit) zu 1 Monat Fahrverbot und Geldstrafe, sowie 2009 erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit zu 50 Tagessätzen und mind. 10 Monaten Führerscheinentzug verurteilt.
Was davon taucht konkret im polizeilichen Führungszeugnis auf und kann ich damit in einer öffentlichen Klinik oder als niedergelassener Arzt arbeiten?
Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus!
Mit Freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2011 | 23:26

Sehr geehrter Fragesteller,

nur Ihre Verurteilung von 2009 wird im Führungszeugnis erscheinen, da die Tilgungsfrist von 5 Jahren für diese Verurteilung noch nicht abgelaufen ist. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wird im Führungszeugnis nicht vermerkt.

Ich gehe davon aus, dass die Verurteilung nicht gegen Ihre Eignung spricht in einer öffentlichen Klinik oder als niedergelassener Arzt zu arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 10. März 2011 | 09:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Anfangs etwas kompliziert, aber nach der Nachfrage gut.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ingo Bordasch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. März 2011
5/5,0

Anfangs etwas kompliziert, aber nach der Nachfrage gut.


ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht