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Pkw Gebrauchtwagenverkauf

30. Juni 2016 20:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Ausschluss der Gewährleistung bei Verkauf von privat.

Hallo, ich bin eine Privatperson und habe mein Auto aus 4. Hand privat verkauft an eine andere Privatperson. Im Kaufvertag steht Bastlerauto und Teilespender sowie eine Lauleistung von XXX Km. Ich habe beim Verkauf immer darauf hingewiesen, das ich den KM-Stand nicht garantieren kann, im Kaufvertag habe ich das Feld garantierter KM-Stand leer gelassen.

Jetzt kommt es wie es kommen musste, der Käufer will gegen mich klagen, wegen Tachomanipuation und Betrugs.

Ich habe den Tacho nicht manipuliert, welcher der weiteren Vorbesitzer ist mir auch nicht bekannt.

Was kann ich tun, kann es mir nicht leisten das Auto zurück zunehmen.
Mir tut das für den Käufer leid, aber ich wurde wohl auch betrogen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Sie den PKW unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft haben, was beim Verkauf von gebrauchten Sachen von privat an privat ja möglich und üblich ist.

Sie haben den KM Stand nicht garantiert. Damit liegt keine zugesicherte Eigenschaft nach § 444 BGB zu weil Sie keine Garantie für einen bestimmten KM Stand übernommen haben. Damit können Sie sich auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Ich sehe auch kein arglistiges Verschweigen weil Sie den abweichenden KM Stand nicht kannten. Der Käufer müsste Ihnen die Kenntnis nachweisen. Es reicht nicht aus wenn Sie sich selbst nicht sicher waren ob der Tachostand mit den echten KM übereinstimmte.

Sie müssen Zivil- und Strafrecht trennen. Ich sehe auch keinen Betrug, weil das nur vorsätzlich verwirklicht werden kann. Sie hätten den Käufer bewusst täuschen müssen, was Sie nicht getan haben indem Sie den Wagen als Bastlerfahrzeug und ohne Zusicherung der KM verkauft haben.

Sie sollten die Ansprüche zurückweisen. Beauftragen Sie notfalls einen Anwalt, hierfür können Sie auch Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe erhalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


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