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Pflichtteilvereinbarung mit dem Erben ausgehandelt, aber nur zum Teil erfüllt

| 21. Februar 2024 18:04 |
Preis: 90,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


19:00

Nach dem Ableben meiner Mutter wurde mein Bruder gemäß einem Berliner Testament zum Alleinerben bestimmt, während ich als Ersatzerbe eingesetzt wurde. Diesbezüglich besteht keine Uneinigkeit, da das Testament mir bereits bekannt war.

Wir haben eine außergerichtliche schriftliche Vereinbarung getroffen, die die Höhe meines Pflichtteils, die Zahlungsmodalitäten und Verzugszinsen festlegt. Diese Vereinbarung lautet wie folgt:

Ein Drittel der vereinbarten Summe sollte bis zum 6. Dezember 2023 bezahlt werden, während die verbleibenden zwei Drittel bis zum 20. Dezember 2023 fällig sind.

Nachdem mein Bruder die erste Rate am 6. Dezember 2023 überwiesen hatte, informierte er mich darüber, dass er die verbleibende Summe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt begleichen könne, da die Banken noch den Kredit prüfen müssten, den er für diese Zahlung benötigt. Er plant, seine beiden geerbten Häuser als Sicherheit für den Kredit zu verwenden.

In den vergangenen Wochen hat mein Bruder wiederholt mitgeteilt, dass es Verzögerungen bei seiner Hausbank gibt und er mir keinen konkreten Zeitpunkt nennen kann. Angenommen, ich entscheide mich, rechtliche Schritte einzuleiten, welche Möglichkeiten stünden mir in diesem Fall zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die entstehenden Kosten?

Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei nicht mehr um eine reine Pflichtteilsangelegenheit handelt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich über meine rechtlichen Optionen in dieser

21. Februar 2024 | 18:33

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall haben Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Bruder getroffen, die die Zahlungsmodalitäten Ihres Pflichtteils regelt. Da Ihr Bruder die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht leistet, befindet er sich in Verzug. Sie haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten.
1. Mahnverfahren: Sie könnten ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Dieser Titel berechtigt Sie dazu, die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Bruder zu betreiben. Die Kosten für das Mahnverfahren richten sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Forderung. Sie müssen in Vorleistung treten, können diese Kosten aber von Ihrem Bruder als Verzugsschaden zurückverlangen.
2. Klage: Sollte Ihr Bruder dem Mahnbescheid widersprechen, bleibt Ihnen der Weg der Klage. Auch hier richten sich die Kosten nach dem Streitwert. Im Falle eines Obsiegens kann Ihr Bruder zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt werden.
3. Zwangsvollstreckung: Mit dem Vollstreckungstitel können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, z. B. in Form einer Pfändung oder Zwangsversteigerung der geerbten Immobilien. Auch hier entstehen Kosten, die Sie grundsätzlich von Ihrem Bruder zurückverlangen können.
Es ist ratsam, sich vor Einleitung rechtlicher Schritte anwaltlich beraten zu lassen.

Eventuell lässt sich durch die Mediation eines Anwalts auch eine gütliche Einigung finden. Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2024 | 18:46

Sehr verehrter Herr Richter.

Vielen Dank für Ihre kompetenten Ausführungen.

Könnten Sie mir etwas zu den Kosten sagen? Es geht hier um einen Betrag von 200.000 €.

Vielen Dank.

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2024 | 19:00

Sehr geehrte Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage:

die Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren betragen bei einem Streitwert von 200.000 € etwa 486 €. Hinzu kommen die Anwaltskosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten und bei einem Streitwert von 200.000 € etwa 1.638 € betragen.

Sollte es zu einer Klage kommen, fallen zusätzlich Gerichtskosten für das streitige Verfahren an. Diese betragen bei einem Streitwert von 200.000 € etwa 3.078 €. Die Anwaltskosten für das streitige Verfahren belaufen sich auf etwa 3.276 €.

Bei einer Zwangsvollstreckung fallen weitere Kosten an, die sich nach dem Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen richten.

Die Kosten für die außergerichtliche Vertretung Würde 3.456,59 € betragen.
Hier könnte ich Ihnen aber entgegenkommen.

Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail,
Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2024 | 19:19

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