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Pflichtteilsumgehung

12. Februar 2007 10:36 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Meine Frau ist durch Testament zur Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter eingesetzt worden. Es gibt zudem zwei Pflichtteilsberechtigte.
Nun hat mir meine Frau das geerbte Barvermögen und ein geerbtes Grundstück überschrieben, mithin die gesamte Erbschaft. Wir beide leben im gesetzlichen Güterstand und meine Frau besitzt kein weiteres Vermögen / Einkommen.
Wir rechnen damit, daß die Pflichtteilsberechtigten ihre Ansprüche in absehbarer Zeit gegen die Erbin geltend machen werden. Eine Zwangsvollstreckung gegen meine Frau wird erfolglos bleiben.

Fragen:
Gibt es Möglichkeiten der Pflichtteilsberechtigten, gegen mich vorzugehen?
Falls ja, wie kann ich mich dagegen absichern?
Können die Anspruchsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die in einigen Monaten erst erfolgende Eintragung meiner Person im Grundbuch verhindern? Eine Auflassungsvormerkung ist bereits eingetragen.

Danke für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Ihre Ehefrau ist als Erbin verpflichtet, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, § 2058 , 2303 Abs. 1 BGB .

2. Die Übertragungshandlungen Ihrer Ehefrau sind anfechtbar gemäß §§ 1 , 3 AnfG . Ihre Ehefrau hat laut Ihrer Aussage in der Absicht gehandelt, die Pflichtteilsansprüche nicht erfüllen zu müssen. Diese Handlung beeinträchtigt die Pflichtteilsberechtigten, die somit einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Übertragungshandlungen verlangen können.

3. Ebenso ist die Übertragung gemäß §§ 2371f f, 2382 BGB unwirksam, wenn die Übertragung als Erbschaftskauf einzuordnen ist.

4. Daneben muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Verhalten auch strafrechtlich relevant werden kann, § 283d StGB .

5. § 283d Schuldnerbegünstigung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren
3. oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen. Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Fazit: Ihre Frau wird nicht um die Auszahlung des Pflichtteils herumkommen. Sie bzw. Ihre Frau sollten daher die Forderungen erfüllen, um weitere Nachteile zu vermeiden. Sie sollten auch eine/n Kollegen mit der Vertretung beauftragen, damit der Sachverhalt geklärt wird und Sie umfassend beraten werden.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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