Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflichtteilforderung verjährt?

28. Mai 2015 10:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren.

Meine Großeltern verstarben beide 2004. Im Testament wurden ihre zwei Kinder (meine Mutter und Onkel) eingesetzt, wobei meine Mutter Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil hatte und diesen auch ca. ein Jahr später schriftlich von ihrem Bruder einforderte, allerdings gerichtlich nicht geltend machte.
Dieser verweigerte die Zahlung des ihr zustehenden Pflichtteils bis heute.
Mir ist bekannt, dass der Pflichtteil innerhalb von drei Jahren eingefordert werden muss. Dieses ist ja auch geschehen.
Doch wie sieht es in dieser Situation aus? Gibt es hier auch eine Verjährungsfrist seitens meines Onkels zur Auszahlung des Pflichtteils an meine Mutter?

28. Mai 2015 | 11:37

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Ausführungen sind leider etwas missverständlich. Zum Einen schreiben sie, dass Ihre Mutter von Ihren Großeltern im Testament eingesetzt worden sei; andererseits dass Ihre Mutter Anspruch auf den Pflichtteil hätte.

Bitte teilen Sie noch ergänzend mit worin die Einsetzung Ihrer Mutter im Testament bestand. Möglicherweise wurde Ihre Mutter Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt in Höhe des Pflichtteils.

In der Sache verjährt der Pflichtteilsansprruch, wie Sie richtig festgestellt haben, nach 3 Jahren. Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen gehemmt werden. Dies sind in erster Linie Klage oder Mahnverfahren. Durch ein einfaches Schreiben an den Schuldner (hier Ihren Onkel) wird die Verjährung nicht gehemmt. D.h. wenn Ihre Mutter Pflichtteilsansprüche gegen Ihren Onkel hat, sind diese, nach Ihrer Schilderung, bereits verjährt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER