Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Gegenstandswertes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Die Vorschrift meint: Fällt ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der vom Erblasser ein Geschenk erhalten hat, vor oder nach dem Erbfall weg, so muss sich der an seine Stelle tretende Abkömmling (also KIND) so behandeln lassen, als wäre er selbst der Beschenkte. Dies liegt hier nicht vor.
2. Die Schenkung ist mit dem Wert zurückzuführen, den sie im Zeitpunkt der Schenkung hatte. Rechtsgrundlage ist § 2315 II 2 BGB
(Münchener Kommentar, BGB, § 2327, Rz. 9). Dies ist ganz herrschende Meinung.
TIPP: Einzelne Fragen ohne vollständige anwaltliche Beratung sind nicht ausreichend. Tun Sie sich einen Gefallen und konsultieren einen Anwalt vor Ort! Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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