Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Schenkungen an die Kinder Ihres Bruders lösen unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB
aus.
Dies allerdings nur dann, wenn unter Einbeiziehung der anteiligen Schenkungen nach der Abschmelzungsmethode, Ihr Pflichtteilsanspruch unterschritten wäre.
Dies lässt sich am einfachsten anhand eines Beispiels veranschaulichen.
Einmal angenommen der Nachlass hat einen Wert von 100.000 €. Unter Hinzuziehung der abgeschmälerten und damit in den Nachlass einzustellenden Schenkungen von 20.000 € ergibt sich ein Gesamtnachlass von 120.000 €. Ausgehend davon, dass 2 Kinder als gesetzliche Erben mit einem Erbteil von jeweils 50 % vorhanden sind, ergäbe sich für Sie ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % in den Gesamtnachlass von 120.000,00 €, mithin ein Betrag von 30.000 €.
Da Sie als Alleinerbe anhand meines Beispieles aber den gesamten Nachlass in Höhe von 100.000 € erhalten, übersteigt dieser Betrag Ihren Pflichtteilsanspruch von 30.000 €, so dass Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB
nicht bestehen.
Es wäre daher vorliegend an Ihrem konkreten Erbfall zu klären, ob Sie gegenüber den Kindern des Bruders Pflichtteilsergänzungsansprüche inne haben.
Pauschal können Sie aber nicht die anteiligen Schenkungen an die Kinder des Bruders zurückfordern.
Ihr Bruder hätte neben dem Pflichtteilsanspruch in den vorhandenen Nachlass dem Grunde nach auch noch Pflichtteilsergänzungsansprüche in die Schenkungen zu Gunsten seiner Kinder. Ob er diesen Anspruch gegenüber den eigenen Kindern geltend macht, bleibt ihm überlassen. Eine Anrechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche auf den Pflichtteilsanspruch erfolgt hingegen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
hat also mein Bruder, um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, mir gegenüber einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass in Höhe von 25.000,-€ (25% von 100.000,-€), und einen Pflichteilsergänzungsanspruch gegenüber seinen Kindern, in Höhe von 5.000,-€ (25% von 20.000,-€)?
Oder muss ich insgesamt 30.000,-€ (25% von 120.000,-€) an ihn bezahlen?
Unstrittig ist, dass mein Bruder den Pflichtteil aus dem Nachlass erhält. Die Schenkungen meiner Eltern an die Kinder meines Bruders werden z.Z. von mir nicht zurückgefordert.
Einzig unverständlich bleibt mir, dass ich möglicherweise aufgrund dieser Schenkungen noch weitere Zahlungen (über die 25.000,-€ hinaus) an meinen Bruder zu leisten hätte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung.
Anhand meines Beispiels hat Ihr Bruder Ihnen gegenüber einen Anspruch in Höhe von 25.000 €.
Da Sie selbst nicht der Beschenkte im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche sind, können Sie sich wegen der Pflichtteilsergänzungsansprüche auf § 2329 BGB
berufen. Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist danach der Beschenkte, also die Kinder des Bruders.
Sie müssen also nur den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch des Bruders aus dem Nachlass bedienen.
Die Schenkungen gegenüber der Kinder des Bruders wären darüber hinaus nur im Hinblick auf § 2287 BGB
anfechtbar. Dort heißt es:
Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung bin ich von einer benachteiligenden Schenkung des Erblassers nicht ausgegangen, möchte aber dennoch auf die Möglichkeit der Rückforderung und Ihre Voraussetzungen hingewiesen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -