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Pflichtteil für Mutter und Ehefrau

29. Februar 2008 19:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Onkel ist verstorben.
Er war verheiratet und hatte keine Kinder.
Er hat meine Schwester und mich als seine Nichten testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
Seine Ehefrau und seine Mutter (unsere Großmutter) verlangen ihren Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanteil der Mutter bzw. der Ehefrau für den Fall, dass die Ehe
a) im Güterstand der Zugewingemeinschaft
b) im Güterstand der Gütertrennung
geführt wurde?

29. Februar 2008 | 19:55

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Eltern sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Erben der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Somit stellt sich der gesetzliche Erbteil zunächst jeweils mit ½ der Erbschaft dar.

Im Falle der Gütertrennung ändert sich an der Quote nichts. Der gesetzliche Erbteil beträgt je ½.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Somit beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ¾, der des Erben zweiter Ordnung ¼.

Der Pflichtteil beträgt hieraus je die Hälfte. Somit bei Gütertrennung je 1/4. Im Falle der Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehegatten 3/8 und für den Erben zweiter Ordnung 1/8.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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