Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Erhöhung Ihres Einsatzes.
Im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, ob der überlebende Ehegatte in Gütertrennung oder in einer Zugewinnehe, also dem gesetzlichen Güterstand, gelebt hat. Ich gehe deshalb hier von letzterem aus. Die Pflichtteilsquote für das Kind aus erster Ehe beträgt in diesem Fall 1/12. Die Erbmasse wird aber nur sehr gering sein, weil ein Grossteil des Vermögens auf die Ehefrau übertragen wurde.
Die Kosten für Gericht sowie für den Anwalt richten sich nach dem Gegenstandswert, also Zb die Höhe der eingeklagten Summe der Gegenseite. Falls Sie einen Gutachter für das Haus suchen, kann ich Ihnen gerne behilflich sein, da wir bundesweit mit einer Gutachterfirma zusammenarbeiten.
Ihre angedachte Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beizulegen, halte ich für gut; Sie können mir gerne das Schreiben des Anwaltes der Gegenseite übersenden, um diesseits eine noch genauere Abschätzung der Verhaltensmöglichkeiten zu erhalten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
BLaw (Bern)
www.kanzlei-hermes.com
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ihre Annahme, dass eine Zugewinnehe bestand war korrekt.
Sehe ich das richtig, dass das zu verteilende Erbe dann aus 25% der Immobilie und max. 10 000€ Geldvermögen besteht?
gruß
Hermann Schröcker
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, die Erbmasse besteht nur aus der 25 % Immobilie und dem Geldvermögen in Höhe von 50000,-- EUR, also 4.166,-- EUR bei einem 1/12 Pflichtteil.
Falls Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gerne noch zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Hermes