Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Als Pflichtteilsberechtiger haben Sie gegenüber der Erbin Anspruch auf Errichtung eines Nachlaßverzeichnisses.
Das Nachlaßverzeichnis muß dem Pflichtteilsberechtigten Aufschluß über folgende Punkte geben:
1. Aktivnachlaß
Hier ist aufzuführen welcher Grundbesitz, welches Geldvermögen (Bargeld, Geldkonten, Depots/Schließfächer) vorhanden sind.
Ferner gehören zum Aktivnachlaß bewegliche Sachen, wie z. B. Autos und der Hausrat.
Kurzum: Zum Aktivnachlaß zählt Alles, was der Erblasser "hatte".
2. Fiktiver Nachlaß gem. § 2325 BGB
Dazu gehören Schenkungen des Erblassers an die Erbin während der letzten 10 Jahre vor dem Todestag des Erblassers.
3. Passivnachlaß
Dem Aktivnachlaß (als dem, was der Erblasser hatte) ist der Passivnachlaß gegenüber zu stellen. Zum Passivnachlaß gehören
- Erblasserschulden
- Bestattungskosten
- sonstige Nachlaßverbindlichkeiten wie z. B. Vermächtnisse
II.
Von dem Aktivnachlaß wird der Passivnachlaß in Abzug gebracht. Die Differenz nennt man den Reinwert des Nachlasses. Von diesem Reinwert berechnet sich die Höhe Ihres Pflichtteils.
Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie nicht Erbe geworden. Sie tragen auch nicht die Beerdigungskosten mit, vielmehr verringert sich der Aktivnachlaß durch den Passivnachlaß. Und im Passivnachlaß sind eben Beerdingungskosten und Schulden enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo Herr Raab,
danke für die schnellen Infos. Die Aufstellung des Aktivnachlasses beinhaltet derzeit nur Geldkonten des Erblassers, da z.B. das gemeinsame Haus bereits zu Lebzeiten an die Lebensgefährtin überschrieben wurde. Wurde dies innerhalb der letzten 10 Jahre getätigt, so wäre dies dem fiktiven Nachlaß zuzuschreiben. Korrekt?
Außerdem noch die Frage wegen dem Passivnachlaß. Sie führen hier Erblasserschulden auf - gehören dazu auch Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Firma?
Herzlichen Dank.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn das Haus innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod Ihrers Vaters dessen Lebensgefährtin geschenkt worden sein sollte, wäre das im fiktiven Nachlaß zu berücksichtigen. Wäre es verkauft worden, wäre der Verkaufserlös ggf. an die Stelle des Hauses getreten.
2.
Bei den Verbindlichkeiten "aus der Firma", kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um Schulden handelt, für die der Erblasser persönlich haftet. Nur dann sind diese Schulden als Passiva von den Aktiva abzuziehen. Deshalb sollten Sie klären, welche Rechtsform die Firma hat (Einzelfirma, GmbH).
3.
Da es hier um Vermögenswerte nicht ganz unerheblichen Ausmaßes geht, rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich bin ich Ihnen gern behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt