Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Auffassung ist absolut nachvollziehbar aber leider keine Realität.
Die österreichischen Landesbehörden rechnen das deutsche Pflegegeld an.
Dem Grunde nach gilt der Grundsatz dass deutsche Sozialleistungen nicht in Ausland exportiert werden können.
Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren diesem Grundsatz widersprochen. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen nach diesem Urteil unter die EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen.
Nach einem Umzug ins EU-Ausland hat man Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Was also grundsätzlich bedeutet, dass Ihnen der jeweilige Anspruch auf Pflegegeld sowohl in Deutschland als auch in Österreich zusteht. Das gilt vor allem aber für Sachleistungen(also tatsächliche Betreuung)
Geldleistungen, die nach anderen heimischen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind- wenn es sich um tatsächlich bezpgene Leistungen handelt-auf das Bundespflegegeld anzurechnen sind. Lediglich ein erst zu realisierender Anspruch rechtfertige nach OGH noch keine Anrechnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vicky Neubert
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 30.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.09.2017
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17:29
Antwort
vonRechtsanwältin Vicky Neubert, Dipl.-Jur.
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