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Pflegegeld - kein Anspruch im Drittland

23. April 2023 20:30 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Meine Oma ist pflegebedürftig (Pflegegrad 2) und hat somit auch einen Anspruch auf Pflegegeld.

Der EuGH hat entschieden, dass die fortlaufende Auszahlung des Pflegegeldes auch möglich ist, wenn die pflegebedürftige Person dauernd im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz lebt.

In Ländern, die nicht zum o.g. Raum gehören, ist der Anspruch auf das Pflegegeld nur auf 6 Wochen begrenzt.

Wenn man 40 Jahre in Deutschland gelebt, gearbeitet und in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, empfinde ich es als ungerecht, dass der Anspruch auf Pflegegeld im Falle der Pflegebedürftigkeit, entfällt, wenn man sich in seinem letzten Lebensschnitt dafür entscheidet bspw. in der Türkei zu leben, da dort die Pflege von Familienmitgliedern gewährleistet werden kann. Wenn die Familie bspw. In Griechenland leben würde, verfällt der Anspruch auf Pflegegeld nicht. Bei der Besteuerung des Einkommens gilt das Welteinkommensprinzip und die Einkünfte aus Drittländern müssen in DE versteuert werden. Bei Ersatzleistungen aus der KV gilt dieses Prinzip nicht.

Hiergegen würde ich gerne klagen wollen. Ist das Sozialgericht oder der EuGH die richtige Anlaufstelle und wie sind die Chancen sehr niedrig..?

Vielen Dank

25. April 2023 | 11:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Auch wenn ich nachvollziehen kann, dass Sie das als ungerecht empfinden, dass Pflegegeld in der Türkei nicht gewährt wird, möchte ich erwähnen, dass es nicht um Gerechtigkeit geht, sondern um Recht. Und Recht wird nun einmal von jedem Nationalstaat von dem gewählten Legislativorgan geschaffen – jedenfalls in der EU.

Der Anspruch auf Pflegegeld ist eine Sozialleistung nach dem SGB XI. grundsätzlich gilt dieses nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und wurde nur aus den Erwägungen des EuGH auf das Gebiet der EU, der EWR und der Schweiz erweitert.

Die entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die der EuGH hier ggf. berücksichtigt hat, werden im Fall Türkei nicht vorliegen, so dass eine weitere Ausnahme Pflegegeld in der Türkei erhalten zu können sehr unwahrscheinlich sein wird.
Aber Versuch macht klug und schließlich wurden ja zumindest seit Einführung der Pflegeversicherung auch Beiträge dazu gezahlt, so dass zumindest dies als Rechtfertigungsgrund für eine Zahlung von Pflegegeld bei häuslicher Pflege und Voraussetzung des Pflegegrades herangezogen werden kann.

Ich möchte hier parallel zur Arbeitslosenversicherung aber darauf hinweisen, dass der Versicherungsfall „Arbeitslosigkeit" auch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft wird und dieses entsprechend auch nicht bezogen werden kann, wenn Sie nicht werktäglich die örtlich zuständige Arbeitsagentur erreichen können.

Sie müssten hier den Rechtsweg einschlagen, also gegen eine Ablehnung Ihres Antrages auf Pflegegeld Widerspruch erheben, vor den Sozialgericht klagen, Berufung zum Landessozialgericht und Revision beim Bundessozialgericht erheben. Eine Klage vor dem EuGH ist Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich https://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

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